Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII B 75/10

Tatbestand

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I. In dem mit der Beschwerde angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Bescheid über die Ablehnung des Antrags der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2010 zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2008) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2010 rechtmäßig war und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzte.

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Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, dass angesichts der Arbeitsbelastung des als Steuerberater tätigen Klägers mit über 80 Klagen bei den einzelnen Finanzgerichten in der Bundesrepublik und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden und angesichts der allgemeinen Arbeitsbelastung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch aufgrund der Überwälzung vieler Tätigkeiten von der Finanzverwaltung auf die Beraterschaft dringend geklärt werden müsse, dass entweder die Finanzverwaltung ihre Arbeiten wieder selbst auszuführen habe, oder dass die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen --und hier vor allen Dingen für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe-- auf 18 Monate verlängert würden. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unzulässig.

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1. Die von den Klägern im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen bzw. aufgestellten rechtlichen Forderungen wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Denn sie betreffen eine inhaltliche Änderung des Klagebegehrens, die unzulässig ist, weil sonst vom Revisionsgericht Sachverhalte und Fragen beurteilt werden müssten, die gar nicht Gegenstand des auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfenden Urteils des FG waren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 1984 IX R 78/83, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30, und Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 52 f., jeweils zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit).

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2. Geht man davon aus, dass die Beschwerdebegründung der Kläger auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Fristverlängerung zumindest bis zum 28. Februar 2010 umfasst, fehlt es insoweit an einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung der Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Im Streitfall haben die Kläger eine solche Rechtsfrage schon gar nicht formuliert. Ob ihnen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls Fristverlängerung hätte gewährt werden müssen, ist ersichtlich keine Frage des Allgemeininteresses. Die implizierte Frage, ob es einen generellen Anspruch der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärungen jeweils bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres nach Entstehung der Steuer gibt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ein derartiger Anspruch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils weder aus dem Gesetz noch aus einer Selbstbindung der Verwaltung nach Maßgabe der gleichlautenden Verwaltungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom 2. Januar 2009 (BStBl I 2009, 29) ergibt.

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