Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 54/10

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat das Finanzgericht (FG) seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff, zugrunde zu legen. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gebietet allerdings nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt erwogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 2010 IX B 202/09, BFH/NV 2010, 1841).

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Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass das FG seine Einschätzung der Aussagen des Klägers als widersprüchlich aus dem gesamten Prozessstoff gewonnen hat. Insbesondere konnte das FG sich hinsichtlich der Aussage des Klägers, dass er die aus der Anteilsveräußerung entstehende Steuer gänzlich vermeiden wollte, auf das Protokoll vom 17. Februar 2010 stützen, auch wenn es dieses im Urteilstext nicht genannt hat.

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Auch soweit das FG Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Steuerberaterin des Klägers hat, beruhen diese nicht auf einer Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO. Vielmehr wenden sich die Kläger insoweit gegen die Beweiswürdigung des FG. Dass dieses aber der Aussage der Steuerberaterin über die fehlende Kenntnis von § 52 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) nicht geglaubt hat, bedeutet keine willkürliche oder denkgesetzwidrige Beweiswürdigung. Vielmehr begründet das FG seine Zweifel an der Aussage der Steuerberaterin schlüssig.

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Insgesamt stellt sich die Rüge von Verfahrensfehlern des FG als Angriff gegen die Beweiswürdigung des FG dar. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443).

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2. Die Rechtssache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit die Kläger im Revisionsverfahren die Frage geklärt haben wollen, ob bei nachgründenden Verträgen i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 AktG die Eintragung in das Handelsregister maßgeblich für die Bestimmung des Veranlagungszeitraums ist, in dem die steuerlichen Folgen des jeweiligen Vertrages eintreten, ist diese Rechtsfrage schon nicht hinreichend konkret formuliert. Soweit die Kläger mit den genannten steuerlichen Folgen auf den Zeitpunkt des Entstehens eines Veräußerungsgewinns abstellen, sind diese Voraussetzungen jedoch allgemein hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt es auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 74/06, BFHE 222, 458, BStBl II 2009, 124; vom 20. Juli 2010 IX R 38/09, veröffentlicht unter www.bundesfinanzhof.de). Gründe dafür, dass diese allgemeinen Grundsätze bei sog. nachgründenden Verträgen nicht maßgeblich wären, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

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Soweit die Kläger eine abstrakte Präzisierung der Voraussetzungen der Leichtfertigkeit i.S. von § 378 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bei Zweifeln des Steuerpflichtigen lediglich über den Besteuerungszeitpunkt anstreben, kann auch dies die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Vielmehr wenden sich die Kläger in der Sache wiederum gegen die Beweiswürdigung des FG. Denn die abstrakten Voraussetzungen der Leichtfertigkeit sind in der Rechtsprechung, wie die Kläger selbst darlegen, hinreichend geklärt.

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Scheidet danach eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus, so gilt dasselbe für eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO).

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Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO von einer weiteren Begründung ab.

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