Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II S 39/10 (PKH)

Tatbestand

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I. Das für die Grunderwerbsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt X forderte den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) als Lagefinanzamt auf, den Bedarfswert eines Grundstücks nach § 138 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellen. Dieser werde für die Besteuerung wegen der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes) benötigt.

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Das FA stellte den Grundbesitzwert durch Bescheid vom 12. Juni 2009 fest. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) erging im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung anstelle des Senats durch die Berichterstatterin. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte allerdings seine ursprüngliche Einverständniserklärung nach einem rechtlichen Hinweis der Einzelrichterin schriftlich widerrufen.

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Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im angefochtenen Urteil des FG will sich der Kläger mit einer Beschwerde wenden und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Entscheidungsgründe

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II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

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1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176).

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2. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.

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a) Soweit der Kläger sich darauf beruft, das FA habe im angefochtenen Feststellungsbescheid "die gesetzliche Grundlage des § 179 AO" nicht angegeben, weshalb das FG ihn habe aufheben müssen, macht er lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils geltend. Durch die Darlegung von Fehlern bei der Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts wird aber regelmäßig kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39). Die Nichtzulassungsbeschwerde dient insoweit nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980) und hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass ein zur Revision führender besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler vorliege. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger angibt, er habe "keine Rechtsbeziehung zum bewerteten Grundstück". Auch insoweit macht der Kläger lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend.

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Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 138 Abs. 5 BewG, wonach die Feststellung von Grundbesitzwerten vorzunehmen ist, wenn diese für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer "erforderlich" sind, nicht so zu verstehen ist, dass das Feststellungsfinanzamt vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob ein grunderwerbsteuersteuerbarer Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921). Vielmehr hat das Feststellungsfinanzamt regelmäßig davon auszugehen, dass die Wertfeststellung i.S. von § 138 Abs. 5 BewG "erforderlich" ist, wenn ein Finanzamt um die Feststellung eines solchen Werts für Zwecke einer beabsichtigten Steuerfestsetzung nachsucht. Denn über das Bestehen eines solchen "Bedarfs" und damit die "Erforderlichkeit" der Wertfeststellung entscheidet allein das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt durch einen verwaltungsinternen Vorgang in Form der Anforderung des Grundbesitzwerts beim Lagefinanzamt. Dies schließt es im Regelfall aus, im Rechtsmittelverfahren gegen den Feststellungsbescheid die Steuerbarkeit betreffende materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982). Dass ausnahmsweise deshalb etwas anderes gelten könnte, weil die Feststellung des Grundbesitzwerts "unvertretbar" oder objektiv willkürlich wäre (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 921), hat der Kläger nicht dargelegt.

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b) Soweit der Kläger anführt, das FG habe gegen seinen Willen "eine Einzelrichterentscheidung" getroffen, hat er keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt, auf dem das Urteil des FG beruhen könnte. Der Kläger hat zwar sein durch Schriftsatz vom 11. August 2009 ausdrücklich erklärtes Einverständnis mit einer "Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung" durch weiteren Schriftsatz vom 2. November 2010 widerrufen. Dies tat er allerdings nicht, weil sich die Prozesslage nachträglich wesentlich geändert hatte, sondern weil die Berichterstatterin eine ihm missliebige Rechtsmeinung geäußert hatte. Ob der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO überhaupt zulässig sein kann (dagegen etwa Stöcker in Beermann/Gosch, § 79a FGO Rz 44; Bartone in Kühn/v. Wedelstädt, 19. Aufl., § 79a FGO Rz 4; offen gelassen in BFH-Beschlüssen vom 9. Juli 2003 IX B 34/03, BFHE 202, 408, BStBl II 2003, 858; vom 26. April 2005 VII B 83/04, BFH/NV 2005, 1592; vom 13. November 2008 IX B 119/08, nicht amtlich veröffentlicht), braucht der Senat dabei nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist ein Widerruf dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat (ebenso Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 79a Rz 26; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 79a FGO Rz 119; Fu in Schwarz, § 79a FGO Rz 23; a.A. wohl Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 79a FGO Rz 20). Dies folgt aus der Funktion des § 79a Abs. 3 und 4 FGO, es den Beteiligten zu ermöglichen, im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung eine Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied des an und für sich zuständigen Senats herbeizuführen (vgl. Thürmer, a.a.O., § 79a FGO Rz 100). In Übereinstimmung mit diesem Zweck und wegen der Notwendigkeit klarer prozessualer Verhältnisse kommt ein jederzeitiger Widerruf ohne wesentliche Veränderung der Prozesslage nicht in Betracht (vgl. zu § 90 Abs. 2 FGO bereits BFH-Urteile vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425; vom 9. Oktober 2000 VII R 34/00, BFH/NV 2001, 462; BFH-Beschluss vom 21. November 2001 III B 66/01, BFH/NV 2002, 517).

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