Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 54/11
Gründe
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Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unzulässig zu verwerfen.
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Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu solchen Verfügungen zählt auch --wie im Streitfall-- die Anforderung einer Prozessvollmacht mit einfacher Frist durch den Berichterstatter (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2003 III B 77/03, BFH/NV 2003, 1443; vom 12. November 2009 VIII B 167/09, Zeitschrift für Steuern & Recht 2010, R 167).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die zu § 62 Abs. 6 Sätze 1 und 4 FGO ergangene Rechtsprechung hin (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2009 X B 211/08, BFH/NV 2009, 782; vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449; vom 15. April 2010 V B 7/09, BFH/NV 2010, 1830). Danach sind bei Personen i.S. des § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO für die Anforderung einer Prozessvollmacht konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Im Streitfall wurden jedenfalls der Einkommensteuerbescheid und der Einspruchsbescheid an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer als deren Vertreter adressiert.
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Referenzen
- FGO § 62 1x
- 2003 III B 77/03 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 128 1x
- 2009 I B 152/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 VIII B 167/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 X B 211/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 V B 7/09 1x (nicht zugeordnet)