Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 141/10

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Es kann offenbleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die in der Art einer Revisionsbegründung geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe die als Widerruf auszulegende "Anfechtung" der von ihnen abgegebenen Erklärung zur Erledigung der Hauptsache unzutreffend ausgelegt und mithin als wirksam beurteilen sowie den Rechtsstreit fortführen müssen, einen Revisionszulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt haben (vgl. hierzu etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1999 VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471; vom 12. Mai 1999 I B 98/98, BFH/NV 1999, 1487). Der behauptete Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor.

3

Nach ständiger Rechtsprechung darf das Revisionsgericht die Auslegung von Prozesserklärungen selbst vornehmen. Nach Auffassung des Senats ist die vom FG in analoger Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommene Auslegung der maßgeblichen Erledigungserklärung indes nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn den sachkundig vertretenen Klägern bei der Abfassung ihrer Erledigungserklärung ein --möglicherweise vom FG ausgelöster-- Irrtum über deren Reichweite unterlaufen wäre, ist eine auf fehlerhafter Erkenntnis beruhende Motivation für die Wirksamkeit von eindeutigen Prozesserklärungen ohne Bedeutung (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2009  7 LB 185/06, Der öffentliche Dienst 2009, 231).

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