Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 47/10
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Hierbei kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vor.
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1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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Weist das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht als unzulässig ab, dann liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2006 II B 97/05, BFH/NV 2006, 1129, und vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846). Ein solcher Verfahrensmangel kann auch gegeben sein, wenn das FG zu Unrecht annimmt, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO nicht in ausreichender Weise bezeichnet.
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Ein solcher Verfahrensmangel ist dem FG indessen im Streitfall nicht unterlaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht identisch mit der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe des Klageantrags (BFH-Beschluss vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464). Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens setzt vielmehr voraus, dass der Kläger Angaben macht, die das FG in die Lage versetzen, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417).
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Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Auch hat das FG bei der Auslegung der Klage sämtliche ihm erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der einschlägigen Steuerakten zu berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417). In Einzelfällen kann daher ein bloßer Aufhebungsantrag genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541, und in BFH/NV 2006, 1129).
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Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen. Der im finanzgerichtlichen Verfahren rechtskundig vertretene Kläger hat sich nicht damit begnügt, die Aufhebung der im Streit befindlichen Änderungsbescheide zu beantragen mit der Folge, dass die ursprünglich ergangenen Steuerbescheide nach Wegfall der Änderungsbescheide wieder ihre Wirkung entfalten. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich beantragt, "hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungen eine neue geänderte Festsetzung zu treffen" bzw. die angefochtenen Einkommensteuerbescheide "durch neue abgeänderte Bescheide zu ersetzen". Im Hinblick auf diese zusätzlichen Anträge konnte das FG deshalb nicht im Wege der Auslegung davon ausgehen, der Kläger erstrebe lediglich die Beseitigung der nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon ausgegangen ist, das Fahrtenbuch des Klägers sei nicht anzuerkennen und daher sei die private Kfz-Nutzung auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung zu erfassen.
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Der beschließende Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. September 2009 bestätigt, auch wenn dieser erst nach Ablauf der vom FG gesetzten Ausschlussfrist beim FG eingegangen ist. In diesem wird nämlich u.a. ausgeführt, die Klage beziehe sich auf die dem FA vollständig vorliegenden Steuererklärungen des Klägers. Das FA "habe schlicht unrichtig gerechnet. Des Weiteren habe es eingereichte Unterlagen des Klägers ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigt".
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2. Soweit der Kläger geltend macht, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob zur ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens die Wiedergabe der Klageanträge nebst Benennung der angefochtenen Bescheide genüge, ist sein Vorbringen nicht ausreichend. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH, die zu dieser Problematik ergangen ist (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. § 116 Rz 31 ff.). Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.
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Referenzen
- 2006 II B 97/05 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 3x
- 2010 VIII B 12/10 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 65 1x
- 2004 XI B 46/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2010 VII B 233/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2004 VI B 89/02 1x (nicht zugeordnet)