Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III S 11/11
Tatbestand
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I. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde III B 172/09 des anwaltlich vertretenen Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 26. August 2008 15 K 10511/06 B als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde am 28. Januar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Dieser erhob für den Kläger am 28. Februar 2011 Anhörungsrüge und trug zur Begründung im Wesentlichen vor:
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In dem angegriffenen Beschluss sei auf zwei wesentliche Aspekte des Klageverfahrens nicht eingegangen worden, und zwar auf die "Thematik des sogenannten Familienleistungsausgleichs als solchem" und auf die "Nicht-Einkommensteuerberücksichtigung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die durch ihn selbst durchgeführte Betreuung seiner Kinder". Diese beiden Aspekte seien zwar aus dem reinen Text des Urteils des FG kaum erkennbar gewesen. Dem Bundesfinanzhof (BFH) hätten jedoch die gesamten Verfahrensakten des FG vorgelegen. Aus diesen ergebe sich, dass das FG sich mit der Problematik befasst habe, dies jedoch in seinem Urteil nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Dem Kläger sei dieser Umstand erst klar geworden, als er vor wenigen Tagen aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und den angegriffenen Beschluss des BFH habe zur Kenntnis nehmen können. Da der BFH in diesem Beschluss "die angesprochene Problematik einer eigenen Beurteilung nicht unterzogen" habe, liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
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Der Kläger selbst ergänzt den Vortrag am 3. März 2011 und beantragt am 6. März 2011, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die von ihm offenbar erhobene Petition zum Bundestag auszusetzen.
Entscheidungsgründe
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II. 1. Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
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a) Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Entscheidend ist dabei die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht seine eigene Kenntnis. Der Kläger muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, da das Wesen der Prozessvollmacht darin besteht, dass Prozesshandlungen, die der Bevollmächtigte vornimmt oder die diesem gegenüber vorgenommen werden, für den Vollmachtgeber bindend sind, so als ob er sie selbst vorgenommen hätte oder sie ihm gegenüber vorgenommen worden wären (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung; z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383).
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Der Beschluss des BFH vom 30. Dezember 2010 wurde am 28. Januar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und gilt diesem damit als am 31. Januar 2011 bekannt gegeben. Mangels anderslautendem Vortrag des Klägers war dies damit der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte von den eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
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b) Selbst wenn man für den Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge auf die Kenntnis des Klägers abstellen würde, wäre der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, denn es ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, wann genau der Kläger Kenntnis erhalten hat. Der Vortrag, er sei erst "vor wenigen Tagen aus dem Urlaub zurückgekehrt" und habe den Beschluss "erst jetzt" zur Kenntnis nehmen können, reicht insoweit nicht aus.
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c) Die erst am 28. Februar 2011 eingegangene Anhörungsrüge war daher verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO sind weder dargelegt noch aus den Akten ersichtlich.
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2. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge aber auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO genügt. Denn der Kläger hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
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3. Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO bis zur Entscheidung über die vom Kläger offenbar erhobene Petition zum Bundestag auszusetzen. Dies folgt schon daraus, dass eine Aussetzung nach § 74 FGO nicht in Betracht kommt, wenn dem Senat wegen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29. Dezember 2010 III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158, m.w.N.). Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit ein etwaiges Petitionsverfahren für das vorliegende Verfahren einer Anhörungsrüge i.S. des § 74 FGO vorgreiflich sein könnte.
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4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
- 2010 III R 30/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 172/09 1x
- 2011 X S 8/11 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 56 1x
- FGO § 96 1x
- FGO § 133a 3x
- FGO § 74 3x
- FGO § 155 1x
- 15 K 10511/06 1x (nicht zugeordnet)