FGO § 133a

Finanzgerichtsordnung

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 1 V 253/20
4. Mai 2020
1 V 253/20 4. Mai 2020
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 1892/19 AO
12. August 2019
10 K 1892/19 AO 12. August 2019
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 7/19
22. März 2019
4 V 7/19 22. März 2019
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 745/18
18. September 2018
2 BvR 745/18 18. September 2018
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvR 1236/11
10. April 2018
1 BvR 1236/11 10. April 2018
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 KO 207/16
29. August 2016
3 KO 207/16 29. August 2016
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 KO 114/16
9. Mai 2016
3 KO 114/16 9. Mai 2016
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 K 160/15
4. Mai 2016
5 K 160/15 4. Mai 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 91/15
8. Mai 2015
1 K 91/15 8. Mai 2015
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 V 3078/14
22. Oktober 2014
13 V 3078/14 22. Oktober 2014