Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 52/11

Tatbestand

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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Lebensgefährtin, mit der er im Streitjahr (2006) nicht verheiratet war, lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Seit Oktober 2005 haben sie eine gemeinsame Tochter. Die Kindesmutter erzielte wegen der Betreuung des Kindes keine Einkünfte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 9. Mai 2008 wandte sich der Kläger mit dem Einspruch. Er beantragte nunmehr, zusammen mit seiner Lebensgefährtin zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das FA lehnte dies ab (Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2009). Auch das anschließende Klageverfahren hatte keinen Erfolg.

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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Versagung des Splittingtarifs habe dazu geführt, dass er für das Jahr 2006 etwa 7.000 € mehr an Steuern habe zahlen müssen als wenn er mit seiner Lebensgefährtin verheiratet gewesen wäre. Das verfügbare Familieneinkommen, nach dem sich der Unterhalt des Kindes bemesse, sei um diesen Betrag vermindert gewesen. Die Beschränkung des Splittingtarifs auf verheiratete Eltern verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG), der eine Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern verbiete. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Beschluss vom 28. Februar 2007  1 BvL 9/04 (BVerfGE 118, 45) entschieden, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs, den ein Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil habe, bei verheirateten und nicht verheirateten Eltern nicht unterschiedlich sein dürfe. Die Entscheidung des BVerfG betreffe einen Fall, in dem die Eltern getrennt gelebt hätten. Im Streitfall hätten er, der Kläger, sowie seine Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, so dass aus Art. 6 Abs. 5 GG erst recht herzuleiten sei, dass die Unterhaltsverhältnisse verheirateter und nicht verheirateter Eltern nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Der Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG komme Familien auch dann zugute, wenn die Eltern nicht verheiratet seien. Der Gesetzgeber dürfe nicht einerseits Ehen begünstigen und andererseits Familien dadurch diskriminieren, dass er nicht verheirateten Eltern die Zusammenveranlagung verwehre.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

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Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss ein Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). Ein Beschwerdeführer muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46). Macht ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38).

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a) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht, soweit er die Klärung der Rechtsfrage begehrt, ob der Ausschluss von zusammen lebenden, nicht verheirateten Eltern vom Splittingtarif nach § 26, § 26b des Einkommensteuergesetzes gegen das Gebot verstößt, Ehe und Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 GG). Der Kläger sieht einen Verfassungsverstoß darin, dass Familien durch Versagung des Splittingtarifs benachteiligt werden, wenn die Eltern der Kinder nicht verheiratet sind, obwohl Familien unabhängig vom Familienstand der Eltern durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt würden. Letztlich rügt der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungsrechtlich an den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294). Hiernach entsprechen die Zusammenrechnung der Einkünfte verheirateter Ehegatten und die Anwendung des Splittingtarifs bei der Wahl der Zusammenveranlagung dem Schutzgebot des Art. 6 GG. Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Unabhängig hiervon kann eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung nicht darin gesehen werden, dass nicht verheiratete Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen, zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können.

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b) Soweit der Kläger geltend macht, die Verweigerung des Splittingtarifs verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil sie zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs des nicht ehelichen Kindes führe, ist die Beschwerde unbegründet. Stehen für den Unterhalt eines nicht ehelichen Kindes weniger Mittel zur Verfügung, weil die unterhaltsverpflichteten, nicht verheirateten Eltern insgesamt höhere Einkommensteuern zu zahlen haben als verheiratete, so ist dies eine Folge ihrer Entscheidung, (noch) keine Ehe einzugehen. Eine Verletzung des Gebots zur Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder kann darin nicht gesehen werden.

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