Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI E 2/12
Tatbestand
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I. Mit Beschluss vom 19. Januar 2012 VI B 98/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Klägers, Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. Juli 2011 13 K 603/10 E als unzulässig verworfen.
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Der zuständige Kostenbeamte setzte hierauf --unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts von 1.000 €-- die Gerichtskosten durch Kostenrechnung mit 110 € nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) fest.
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Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, das Verfahren unterliege nicht den Bestimmungen des GKG. Auch sei das GKG verfassungswidrig.
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Der Kostenschuldner beantragt,
die Kostenrechnung aufzuheben.
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Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92).
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a) Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.
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Anders, als es der Kostenschuldner meint, ist der Geltungsbereich des GKG eröffnet. Denn dieses Gesetz ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG für Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung anzuwenden.
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Überdies ist gegen die Kostenrechnung nichts zu erinnern. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Gemäß Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich bei einem Streitwert über 900 € bis 1.200 € eine einfache Gebühr von 55 €. Bei einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde sind nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses) zwei Gebühren nach § 34 GKG in Ansatz zu bringen, so dass sich gesetzlich vorgegebene Mindestkosten in Höhe von 110 € ergeben.
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b) Entgegen der Ansicht des Kostenschuldners verstößt die Erhebung von Gerichtsgebühren aufgrund der genannten Vorschriften nicht gegen Verfassungsrecht.
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Das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgende Zitiergebot ist nicht verletzt. Da es sich nicht auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit bezieht (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Entscheidung vom 29. Juli 1959 1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89; Beschluss vom 11. August 1999 1 BvR 2181/98, 1 BvR 2182/98, 1 BvR 2183/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3399), die Erhebung von Gerichtsgebühren jedoch gerade in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20. April 2010 1 BvR 1670/09, BVerfGK 17, 240), findet das Zitiergebot insoweit keine Anwendung.
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Darüber hinaus bewirkt die Kostenfestsetzung anhand des Mindeststreitwerts insbesondere auch keine unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten und verstößt daher nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Justizgewährleistungspflicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2011 V E 2/11, BFH/NV 2011, 1907; vom 31. Mai 2007 V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791).
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2. Gründe für ein Absehen vom Kostenansatz aus Billigkeitsgründen, insbesondere eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), sind nicht erkennbar.
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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Referenzen
- 1 BvR 2182/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 V E 2/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2005 III E 1/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 394/58 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1670/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2183/98 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 603/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2181/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 VI B 98/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 V E 2/11 1x (nicht zugeordnet)