Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II B 72/12
Gründe
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Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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Der BFH hat inzwischen klargestellt, dass der von seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 730) nicht gefolgt werden kann (BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460), und dieses Urteil daher aufgehoben (BFH-Urteil vom 27. September 2012 II R 7/12, www.bundesfinanzhof.de).
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Referenzen
- 2012 II R 57/10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 193/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 192/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 II R 7/12 1x (nicht zugeordnet)