Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 26/13
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. April 2013 11 K 2623/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde für das Jahr 2001 zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuerschuld war allein durch die Einkünfte des Ehemanns verursacht und wurde durch Vollstreckung in Konten des Ehemanns getilgt. Dies war möglich, weil die Klägerin nach Erlass der entsprechenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von ihren Sparkonten insgesamt 249.157,74 € auf eines der Konten des Ehemanns überwiesen hatte.
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Nachdem die Klägerin die getrennte Veranlagung beantragt und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) einen Bescheid nach § 26a des Einkommensteuergesetzes erlassen hatte, verlangte die Klägerin die Erstattung der von ihr auf das Konto des Ehemanns geleisteten Zahlungen. Dies lehnte das FA mit Abrechnungsbescheid vom 16. Oktober 2008 ab.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Abrechnungsbescheid sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nichtig. Insbesondere sei er trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--). Die erforderliche Begründung sei spätestens mit der Einspruchsentscheidung nachgeholt worden (§§ 121, 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO).
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Darüber hinaus habe das FA hinsichtlich der Zahlungen der Klägerin auf das Konto des Ehemanns zu Recht einen Erstattungsanspruch verneint. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestünde insbesondere keine ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung zu Gunsten der Klägerin. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1379 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Abrechnungsbescheid sei nichtig, da das FA den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht ausdrücklich abgelehnt und sie, die Klägerin, bewusst in die Irre geführt habe. Darüber hinaus sei der Bescheid zumindest rechtswidrig, da das zu Vorauszahlungen ergangene Senatsurteil vom 22. März 2011 VII R 42/10 (BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607) nicht auf die Abschlusszahlung des Streitfalls anwendbar sei. Jedenfalls sei Vertrauensschutz zu gewähren. Im Übrigen habe das FG unzutreffend eine Tilgungsbestimmung zu ihren Gunsten abgelehnt. Dies folge aus den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung des FG sowie --unter Berücksichtigung von Art. 6 des Grundgesetzes-- aus den besonderen Umständen des Streitfalls.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 16. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2009 dahingehend zu ändern, dass für den Veranlagungszeitraum ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 249.157,74 € ausgewiesen wird.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Es folgt der Begründung des FG und macht ergänzend geltend, bei der Beitreibung einer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung gegen einen Gesamtschuldner sei von vornherein keine Tilgungsbestimmung zu Gunsten des anderen Gesamtschuldners möglich. Selbst wenn eine solche Tilgungsbestimmung möglich gewesen sein sollte, fehle sie im Streitfall. Dies folge bereits daraus, dass sich der Ehemann als Pfändungsschuldner jeder Verfügung über das Kontoguthaben habe enthalten müssen (§ 309 Abs. 1 AO). Die Klägerin selbst habe zwar freiwillig gezahlt, aber lediglich an ihren Ehemann. Dabei habe man aufgrund der erkennbaren Umstände eine intakte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft annehmen müssen.
Entscheidungsgründe
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II. Der Senat kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 in der Sache entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand erschienen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist ordnungsgemäß geladen worden unter Hinweis darauf, dass bei seinem Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Prozessbevollmächtigte ist dem Termin ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) weder nichtig noch rechtswidrig ist.
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt der Umstand, dass der Abrechnungsbescheid keine ausdrückliche Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs enthält, nicht zu dessen Nichtigkeit.
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Das Fehlen der ausdrücklichen Ablehnung des Erstattungsanspruchs macht den Bescheid nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 125 Abs. 1 AO). Zwar muss ein Abrechnungsbescheid die streitigen Steueransprüche grundsätzlich im Einzelnen bezeichnen und nach Steuerart, Jahr und Betrag aufgliedern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1994 VII S 16/94, BFH/NV 1995, 474). Jedenfalls dann, wenn das Für und Wider des Bestehens eines Erstattungsanspruchs --wie im Streitfall-- vor dem Erlass des Abrechnungsbescheids in mehreren Schriftsätzen ausdrücklich erörtert worden ist, gilt dies aber nicht für Steueransprüche, die nach Auffassung des Finanzamts von vornherein nicht entstanden sind. Darüber hinaus bezieht sich der Abrechnungsbescheid im Streitfall auf die gesamte Einkommensteuer 2001, so dass bereits daraus die Ablehnung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs folgt. Es liegt allenfalls ein Begründungsmangel vor, der jedenfalls durch die Einspruchsentscheidung geheilt worden ist (§§ 121, 126 Abs. 1 Nr. 2 AO).
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2. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist auch rechtmäßig. Der Klägerin steht kein weiterer Erstattungsanspruch zu.
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Entgegen der Auffassung des FG kommt es hierfür aber nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner sowie auf die daraus resultierenden Folgen für einen Erstattungsanspruch an. Denn die vom FG zitierte Rechtsprechung ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 18. April 2013 VII B 66/12, BFH/NV 2013, 1217; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Januar 2015 IV A 3 - S 0160/11/10001, Tz. 2.4.3.). Aufgrund der Vollstreckungsmaßnahme --im Streitfall dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bezüglich der Konten des Ehemanns-- fehlt bereits eine Zahlung an das FA, die mit einer Tilgungsbestimmung hätte versehen werden können. Die vollstreckten Beträge sind vielmehr ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet. Dies war im Streitfall der Ehemann der Klägerin.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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Referenzen
- 2011 VII R 42/10 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Finanzgericht Köln - 11 K 2623/09 1x
- 2013 VII B 66/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1994 VII S 16/94 1x (nicht zugeordnet)