Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 39/16
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 2016 1 K 464/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Revisionszulassungsgrund liegt, soweit er überhaupt den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls nicht vor.
- 2
-
1. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe die angebotenen Zeugenbeweise (Zeugen H und G) zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, rügt die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und damit einen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Diese Rüge geht fehl.
- 3
-
a) Ausweislich des angefochtenen Urteils hat die Klägerin zwei Zeugen (Zeugen H und G) benannt, die bekunden sollten, dass Sanierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Darüber hinaus könne der Zeuge H bekunden, dass er für die durchgeführten Arbeiten seiner Subunternehmer bar bezahlt worden sei. Er habe in einem Schreiben vom 4. August 2010 ausgeführt, dass er im Rahmen des Bauvorhabens ... diverse Rechnungen gestellt habe, die von der Klägerin bezahlt worden seien.
- 4
-
b) Diesen Beweisanträgen ist das FG mit der Begründung, die Anträge seien unsubstantiiert, nicht nachgekommen. Die Klägerin habe nicht dargetan, welche Arbeiten der Zeuge H oder seine Subunternehmer ausgeführt hätten. Die angeblichen Barzahlungen seien darüber hinaus weder mit Quittungen belegt noch habe die Klägerin angegeben, wann und wo sie wem und in welcher Höhe Bargeld überbracht habe.
- 5
-
c) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das FG einem Beweisantrag nur dann nachkommen muss, wenn dieser substantiiert ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736, unter II.2.b, m.w.N.). Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden (BFH-Beschluss vom 14. September 2015 VIII B 40/15, nicht veröffentlicht, Rz 10, m.w.N.). Unsubstantiiert sind aber nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch solche Anträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661, unter 2.b). In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (BFH-Beschluss vom 7. November 2011 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561, Rz 11). Beweisanträge, denen unsubstantiierte Behauptungen zugrunde liegen, lösen als sog. Beweisermittlungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 661, unter 2.b).
- 6
-
d) Gemessen daran hat das FG im Streitfall zu Recht angenommen, dass die bloße Behauptung der Barzahlung für die angeblich erfolgten Sanierungsaufwendungen den gestellten Beweisantrag, den Zeugen H hierzu zu vernehmen, nicht als hinreichend bestimmt erscheinen lasse. Der Zeuge H hatte hierzu in seiner Stellungnahme vom 4. August 2010 lediglich ausgeführt, dass er das Geld erhalten habe. Auch aus diesem Schreiben ergeben sich keine weiteren Einzelheiten. Sind allerdings --wie hier-- die maßgebenden Tatsachenfragen von Anfang an streitig gewesen und geblieben, darf das FG davon ausgehen, dass jedenfalls ein fachkundig vertretener Steuerpflichtiger bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz das ihm Mögliche tut, um die für seine Position günstigen und in seinem Wissensbereich liegenden Tatsachen im Einzelnen vorzutragen. Deshalb hätte es der Klägerin oblegen, die einzelnen Zahlungsvorgänge näher zu konkretisieren, beispielsweise anhand von Quittungen, Kontoabhebungen (Herkunft der Mittel), Angabe zur Höhe der einzelnen Beträge, Zeit und Ort der Übergabe des Geldes sowie Angaben zum Überbringer und Empfänger. An der demnach notwendigen Konkretisierung der behaupteten Umstände fehlt es jedoch, weshalb das FG von der Beweiserhebung zu Recht abgesehen hat.
- 7
-
e) Da sich das FG schon nicht die Überzeugung bilden konnte, dass und in welchem Umfang die Klägerin die Aufwendungen für die behaupteten Sanierungsarbeiten selbst getragen hat, kam es auf den Umstand, ob überhaupt Sanierungsarbeiten getätigt worden sind, nicht an. Es bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, ob der Zeugenbeweis durch Herrn G insoweit ein taugliches Beweismittel gewesen wäre.
- 8
-
f) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Sitzungstag des anberaumten Erörterungstermins (15. Dezember 2015) telefonisch der zuständigen Berichterstatterin mitgeteilt hat, dass er zum Erörterungstermin nicht erscheinen werde. Nach Aufhebung des Erörterungstermins und nach der Stellung der Beweisanträge hat die Klägerin nach entsprechender Anfrage auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und damit zu erkennen gegeben, dass sie eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2016 XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 34, und vom 28. August 2006 V B 56/06, BFH/NV 2007, 70).
- 9
-
2. Von einer weiteren Begründung und der Sachverhaltsdarstellung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
- 10
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2006 V B 56/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 464/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 I B 172/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2015 VIII B 40/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 I B 134/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2016 XI B 53/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2001 VIII B 132/00 1x (nicht zugeordnet)