Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 546/13

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2013 wird auf Kosten des klagenden Landes zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Das klagende Land nimmt den Beklagten in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland auf Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch, die es dem Träger einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I, 1896) erstattet hat.

2

Im Februar 1999 verunglückte der damals 17-jährige Schüler D. B. bei einem Verkehrsunfall. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und ist seitdem behindert. Der Beklagte ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, den unstreitig eine Haftungsquote von 30% trifft. Am 1. Januar 2001 unterzeichnete D. B. eine sogenannte "Vergleichs- und Abfindungserklärung", in der er sich gegenüber dem Beklagten nach - dann erfolgter - Zahlung von noch 80.000 DM mit allen Ansprüchen "für jetzt und für die Zukunft" für "endgültig abgefunden" erklärte.

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Seit November 2005 arbeitet D. B. in den B.-Werkstätten in S., einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen. Das klagende Land hat dem Träger der Einrichtung gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14.298,44 € erstattet, die der Träger der Einrichtung im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 für D. B. entrichtet hatte. Mit der vorliegenden Klage macht das klagende Land die erstatteten Beträge als Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland in Höhe der Haftungsquote von 30% geltend. Darüber hinaus begehrt das klagende Land - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - die Feststellung, dass der Beklagte auch zum Ersatz der für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge verpflichtet ist.

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Das Landgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt das klagende Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2014, 49 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt, dem klagenden Land stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der an den Träger der B.-Werkstätten für D. B. erstatteten und noch zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge zu. Im Zeitpunkt des möglichen Forderungsübergangs seien entsprechende Schadensersatzansprüche auf Grund der Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung vom 1. Januar 2001 bereits erloschen gewesen. Anders als im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X vollziehe sich - was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe - der Anspruchsübergang nach § 179 Abs. 1a SGB VI nämlich erst dann, wenn die Erstattungsleistungen nach § 179 Abs. 1 SGB VI auch tatsächlich erbracht worden seien. Eine Vorverlegung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs bzw. des Inkrafttretens des § 179 Abs. 1a SGB VI sei abzulehnen.

II.

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Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

7

1. Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgericht die Klage für zulässig. Zwar macht das klagende Land - anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint - keine eigenen, auf das Land "als Träger der örtlichen Sozialhilfe gemäß § 179 Abs. 1a, Satz 4 SGB VI übergegangen[en]" Schadensersatzansprüche geltend, sondern vielmehr fremde, (angeblich) gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auf den Bund übergegangene Schadensersatzansprüche. Doch bestehen hiergegen keine Bedenken, da das klagende Land gemäß § 179 Abs. 1a Satz 2 SGB VI prozessführungsbefugt ist. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 1).

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2. Mit Recht hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet. Im Zeitpunkt eines möglichen Anspruchsübergangs gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI stand D. B. gegen den Beklagten kein übergangsfähiger Anspruch mehr zu.

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a) Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Schadensersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongruent ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 10 ff.). Dieser Anspruch muss fortbestehen, damit der Forderungsübergang greifen kann. Andernfalls geht der Forderungsübergang ins Leere (vgl. schon RGZ 60, 200, 202 f.).

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Im Streitfall ging ein etwaiger dem Verletzten D. B. gegen den Beklagten zustehender Anspruch auf Ersatz entgangener Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls mit Abschluss und Erfüllung der "Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung" im Jahr 2001 unter, sollte der Anspruch nicht bereits zuvor auf den Bund übergegangen sein. Da die den streitgegenständlichen Ansprüchen zugrundeliegenden Erstattungsleistungen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erst ab August 2007 erfolgten, kommt ein Anspruchsübergang auf den Bund mithin nur dann in Betracht, wenn für den Übergangszeitpunkt nicht die Vornahme der Erstattungsleistungen maßgebend ist, sondern der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. des - im Streitfall nachfolgenden - Inkrafttretens der Vorschrift des § 179 Abs. 1a SGB VI zum 1. Januar 2001.

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b) Die damit streitentscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Anspruchsübergangs bei Anwendung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Soweit sie im Schrifttum erörtert wird, überwiegt die auch vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es sei bei § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI - anders als im Falle des § 116 SGB X - auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Erstattungsleistungen erbracht werden. Begründet wird dies insbesondere mit dem Gesetzeswortlaut (vgl. Jahnke in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 843 Rn. 43; ders., Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 1116; ders., VersR 2005, 1203, 1206 f.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 758; Lang, jurisPR-VerkR 8/2014 Anm. 1; ders., jurisPR-VerkR 9/2013 Anm. 1; Langenick/Vatter, NZV 2005, 609, 614; Wenzel/Stahl, Der Arzthaftungsprozess, Kap. 5 Rn. 322; aA Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 152; lediglich zweifelnd ders., FD-SozVR 2014, 354729). Der erkennende Senat teilt diese Einschätzung.

12

aa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der eindeutige Wortlaut des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI. Danach "geht" ein Schadensersatzanspruch auf den Bund über, "soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat". Die Verwendung des Perfekts in dem mit dem Wort "soweit" beginnenden Nebensatz gegenüber der Verwendung des Präsens im Hauptsatz lässt jedenfalls bei isolierter Betrachtung des Gesetzeswortlauts nur den Schluss zu, dass die Erbringung der Erstattungsleistungen dem Anspruchsübergang vorausgeht. Darin liegt die - von der Revision zu Unrecht vermisste - Aussage des Gesetzeswortlauts zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs und genau in diesem Punkt unterscheidet sich die Vorschrift des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ("erbracht hat") von derjenigen des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("zu erbringen hat"). Die von Plagemann (FD-SozVR 2014, 354729) angenommene "ähnlich[e]" Formulierung besteht insoweit also gerade nicht.

13

Ähnlich ist der vom Gesetzgeber in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI gewählten Formulierung indes etwa der Wortlaut des § 6 Abs. 1 EFZG, nach dem ein dem Arbeitnehmer gegen einen Dritten zustehender Schadensersatzanspruch "insoweit auf den Arbeitgeber über[geht], als dieser dem Arbeitnehmer […] Arbeitsentgelt fortgezahlt und […] Beiträge […] abgeführt hat". Hier ist anerkannt, dass der Arbeitgeber den Anspruch erst im Zeitpunkt seiner Leistung erwirbt, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf andere übergegangen sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 12, 14 mwN). Entsprechendes gilt für § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. Langheid in Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl., § 86 Rn. 13; ferner - zu § 67 VVG aF einerseits, § 1542 RVO aF andererseits -: BGH, Urteile vom 13. Juni 1966 - III ZR 258/64, VersR 1966, 875, 876 und vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184).

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bb) Durchgreifende Gründe für die Annahme, der insoweit klare Wortlaut der Vorschrift stehe im Widerspruch zu dem für das Verständnis einer Norm maßgebenden (z.B. BVerfGE 10, 234, 244; 1, 299, 312; BGH, Urteile vom 8. November 1967 - Ib ZR 135/65, BGHZ 49, 221, 223; vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76) objektivierten Willen des Gesetzgebers, sind nicht ersichtlich.

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Zunächst lässt sich den - bei der Auslegung ohnehin nur mit Vorsicht heranzuziehenden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45) - Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass der historische Gesetzgeber von einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bedeutung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ausgegangen ist, der gewählten Formulierung also lediglich ein Versehen des historischen Gesetzgebers zugrunde liegt. Insbesondere lässt sich dem Hinweis in der Begründung des § 179 Abs. 1a SGB VI zugrundeliegenden Gesetzentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften - 4. Euro-Einführungsgesetz, BT-Drucks. 14/4375), die Neuregelung sei die Reaktion darauf, dass §§ 116 ff. SGB X Erstattungen des Bundes nicht erfassten (vgl. BT-Drucks. 14/4375, 54 f.), für die Frage des Zeitpunkts des Forderungsübergangs nichts entnehmen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass der historische Gesetzgeber § 179 Abs. 1a SGB VI in jeder Hinsicht den Regelungen des §§ 116 ff. SGB X nachbilden wollte.

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Auch mit systematischen Erwägungen lässt sich ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nicht begründen. Zwar mag es Gründe geben, die den Gesetzgeber hätten veranlassen können, die Regelung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Forderungsübergangs der Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzupassen. Zu nennen ist etwa die ohne Vorverlegung des Übergangszeitpunkts bestehende Gefahr einer Überkompensation des Schadens. Zu einer solchen kann es kommen, wenn der Schädiger dem Geschädigten im Rahmen des Schadensausgleichs auch die Vermögenseinbuße ersetzt, die infolge der dem Geschädigten in Zukunft voraussichtlich entgehenden Rentenanwartschaften entsteht, der Geschädigte dann aber später aufgrund der sozialpolitisch motivierten Vorschriften der § 1 Satz 1 Nr. 2a, § 162 Nr. 2, § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI doch noch Rentenanwartschaften erwirbt, die das nach den von ihm selbst geleisteten Beiträgen gerechtfertigte Maß übersteigen, ohne dass er gegenüber dem insoweit nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI belasteten Bund wiederum zum Ausgleich verpflichtet ist (vgl. die entsprechenden Überlegungen zu § 151 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1900, RGBl. 403, in RGZ 60, 200, 202). Aus diesen Erwägungen lässt sich aber nicht schließen, der Gesetzeswortlaut gebe den objektivierten Willen des Gesetzgebers unzutreffend wieder. Denn es lassen sich durchaus auch nachvollziehbare Gründe dafür finden, von einer der Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X entsprechenden Vorverlegung des Anspruchsübergangs abzusehen, wie etwa die ohne Vorverlegung einfachere Möglichkeit für Schädiger und Geschädigten, zu einer frühzeitigen abschließenden Regelung des Schadensausgleichs zu gelangen.

17

Schließlich ist eine Vorverlegung des Anspruchsübergangs auch nicht nach Sinn und Zweck des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geboten. Zwar mag aus Sicht der betroffenen öffentlichen Kassen, deren Interessen § 179 Abs. 1a SGB VI in erster Linie dienen soll (vgl. BT-Drucks. 14/4375, 54 f.), ein möglichst frühzeitiger Anspruchsübergang wünschenswert sein. Denn der Übergang entzieht dem Verletzten die Dispositionsbefugnis über die Forderung. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, ein möglichst frühzeitiger Übergang entspreche auch dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Die Absicht, öffentliche Kassen zulasten des Verletzten besser zu stellen, sagt nichts darüber aus, in welchem Umfang dies geschehen soll.

18

Damit hat es bei Berücksichtigung historischer, systematischer und teleologischer Gesichtspunkte dabei zu bleiben, dass eine - dem Gesetzeswortlaut widersprechende - Vorverlagerung des Forderungsübergangs im Rahmen des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nicht in Betracht kommt.

19

c) Die von der Revision gegen diese Einschätzung weiter erhobenen Einwendungen greifen nicht.

20

aa) Fehl geht zunächst die Erwägung der Revision, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung lasse unberücksichtigt, "dass für die Auslegung des § 179 Abs. 1a SGB VI nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die zu § 116 und § 119 SGB X entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen ist". Die von der Revision insoweit in Bezug genommene Aussage des erkennenden Senats im Urteil vom 10. Juli 2007 (VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 11) bezieht sich erkennbar auf die Frage nach der Erforderlichkeit eines eigenen Schadens des Verletzten und der sachlichen und zeitlichen Kongruenz auch im Rahmen des § 179 Abs. 1a SGB VI (vgl. Senat, aaO Rn. 18). Der Annahme dieser Erfordernisse steht der Gesetzeswortlaut des § 179 Abs. 1a SGB VI nicht entgegen. Insoweit liegt es auf der Hand, die zur Auslegung ähnlicher Vorschriften getroffenen Aussagen heranzuziehen. Bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Frage nach der zeitlichen Vorverlagerung des Forderungsübergangs auch im Rahmen des § 179 Abs. 1a SGB VI liegt die Sache anders. Denn hier steht der Übernahme der zu den genannten Normen ergangenen Rechtsprechung - wie gezeigt - bereits der Gesetzeswortlaut entgegen, ohne dass historische, systematische oder teleologische Gesichtspunkte für ein bloßes gesetzgeberisches Versehen sprächen.

21

bb) Darüber hinaus nimmt die Revision auf die weitere Aussage des Senats im Urteil vom 10. Juli 2007 (aaO Rn. 22) Bezug, ein auf den Bund übergehender Schadensersatzanspruch des Geschädigten sei ungeachtet der Leistungen des Bundes zu bejahen, wenn das schädigende Ereignis beim Geschädigten zu einem Ausfall oder einer Verkürzung von Rentenversicherungsbeiträgen führt. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aber auch hieraus nichts für die Beantwortung der Frage herleiten, zu welchem Zeitpunkt der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI erfolgt. Mit der von der Revision wiedergegebenen Aussage hat der erkennende Senat lediglich die sich auf der Grundlage der ständigen Senatsrechtsprechung ergebende Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das Einspringen des Bundes nicht dazu führt, dass im Verhältnis des Verletzten zum ersatzpflichtigen Schädiger vom Wegfall des Rentenschadens auszugehen ist.

22

cc) Auf die von der Revision für erheblich gehaltene Frage, ob bereits im Zeitpunkt des Unfalls nach den konkreten Umständen des Streitfalls eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers oder des Bundes ernsthaft in Betracht zu ziehen war, kommt es nicht an, wenn sich der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI unabhängig davon in jedem Falle erst mit dem Erbringen der Erstattungsleistungen vollzieht. Ausgehend von der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts waren die von der Revision insoweit im Berufungsurteil vermissten Ausführungen deshalb nicht veranlasst. Die von der Revision insoweit angenommene Gehörsverletzung ist damit bereits im Ansatz nicht gegeben.

23

dd) Die von der Revision im Übrigen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

Galke                       Wellner                        Diederichsen

            von Pentz                    Offenloch

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