Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
ZPO § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.