Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 112/15
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 10. November 2014, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
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2. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam zurückgenommen ist.
Gründe
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I.
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Der Angeklagte wurde am 16. Mai 2013 vom Landgericht München I wegen Diebstahls und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle am 22. Mai 2013 Revision eingelegt; dem Verteidiger des Angeklagten wurde das landgerichtliche Urteil am 26. Juni 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 erklärte der Verteidiger, er nehme nach Rücksprache mit seinem Mandanten namens und in dessen Auftrag die von diesem eingelegte Revision zurück.
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Mit Beschluss vom 30. Juli 2013 legte das Landgericht dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten und wieder zurückgenommenen Revision auf.
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Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ersuchte der Angeklagte um Übersendung einer Ablichtung der Verfügung des Vorsitzenden Richters über die von ihm angeordneten Urteilszustellungen, weil er diese zur Einlegung des zulässigen Rechtsmittels benötige.
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Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 erhob der Angeklagte gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 „Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines absoluten Revisionsgrunds" und beantragte insbesondere, die Revision gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 zuzulassen und den Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2013 aufzuheben. Er erhob die allgemeine Sachrüge und führte u.a. aus, dass das Urteil nur an seinen Verteidiger zugestellt worden sei und keine Unterschriften der Richter enthalte; dieser Umstand führe zwingend zur Urteilsaufhebung. Der Zustellungsmangel habe ihn an der Einlegung des zulässigen Rechtsmittels gehindert. Außerdem sei der Beschluss über die Kostentragungspflicht unzulässig, weil die von ihm eingelegte Revision von ihm selbst nicht zurückgenommen worden sei.
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Die „Nichtzulassungsbeschwerde" des Angeklagten hat das Landgericht als erneute Revision gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 ausgelegt und mit Beschluss vom 10. November 2014 als unzulässig verworfen. Die vom Angeklagten am 22. Mai 2013 eingelegte Revision sei durch den Verteidiger wirksam zurückgenommen worden; die Rücknahme enthalte einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels. Jedenfalls aber sei die Frist zur Begründung der Revision versäumt und die Form nicht gewahrt worden.
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Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 2. Dezember 2014 zugestellt. Mit einem am 1. Dezember 2014 eingegangenen Schreiben vom 26. November 2014 legte der Angeklagte gegen den Beschluss vom 10. November 2014 Rechtsmittel ein und führte „ergänzend" zu seiner „Rechtsmittelschrift vom 4. Juli 2014" aus, er habe seinem Verteidiger zu keinem Zeitpunkt eine Rücknahmeermächtigung erteilt; er sei in seiner Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen, frei.
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Mit Schreiben vom 23. März 2015 beantragte der Angeklagte, seinem Verteidiger aufzugeben, die schriftliche Rechtsmittelverzichtserklärung vorzulegen.
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II.
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Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
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1. Die am 22. Mai 2013 eingelegte Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.
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Der Verteidiger hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 302 Rn. 33). Eine solche anwaltliche Versicherung des Verteidigers liegt in seiner Erklärung vom 26. Juli 2013, er nehme die Revision nach Rücksprache mit seinem Mandanten namens und in dessen Auftrag zurück.
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An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 5 StR 314/14).
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Da vom Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen wurde, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine deklaratorische Feststellung zu treffen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 421/14).
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2. Die Befugnis des Tatrichters, eine Revision als unzulässig zu verwerfen, ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen oder die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme festzustellen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 346 Rn. 2 mwN). Der Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2014, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben.
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3. Selbst wenn man davon ausginge, der Angeklagte hätte erneut Revision eingelegt, hätte diese keinen Erfolg. Einer erneut eingelegten Revision steht die zuvor erklärte Rechtsmittelrücknahme entgegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 302 Rn. 12). Die Revision richtet sich dann gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist folglich unzulässig.
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VRiBGH Dr. Raum ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschriftsleistung gehindert.Rothfuß
Rothfuß
Jäger
Radtke
Fischer
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Referenzen
- 5 StR 314/14 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 302 Zurücknahme und Verzicht 2x
- 3 StR 421/14 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung 2x