Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 52/14

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 19. September 2014 (Kostenrechnung vom 8. Oktober 2014, Kassenzeichen             ) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff).

2

Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Kostenschuldners ist unzulässig. Die E-Mails vom 18., 19. Januar und 28. März 2015, mit denen er die Kostenrechnung ablehnt, genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie tragen weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 - IX ZB 8/08, juris Rn. 8 ff) noch sind sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).

3

Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Mit Recht ist die in Nr. 2364 der Anlage 1 im Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Sie ist mit Erlass des Senatsbeschlusses vom 18. September 2014 fällig geworden (§ 6 Abs. 2 GKG).

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Möhring

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