Beschluss vom Bundesgerichtshof (Großer Senat für Zivilsachen) - GSZ 1/14

Tenor

Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe

1

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149.

Limperg                        Galke                   Bergmann                    Kayser                          Mayen                       Dose

               Stresemann                 Milger                         Büscher                    Ellenberger                  Herrmann

                                                               Gröning                     Kartzke

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