Beschluss vom Bundesgerichtshof (Großer Senat für Zivilsachen) - GSZ 1/14
Tenor
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Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Gründe
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Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149.
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Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose
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Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann
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Gröning Kartzke
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