Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 502/15
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.
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Sander Schneider Dölp
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Bellay Feilcke
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 273/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)