Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiZ (R) 4/15

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richterinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 10. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Richterin am Amtsgericht im Dienste des Antragsgegners, des Landes Rheinland-Pfalz. Sie hat beantragt, ihr für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2025 - dem Beginn ihres Ruhestands - Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zu bewilligen. Sie erstrebt eine Regelung, wonach sie zunächst fünf Jahre vollzeitbeschäftigt und anschließend fünf Jahre freigestellt ist. Der Antragsgegner hat den Antrag abgelehnt. Der Widerspruch der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben.

2

Die Antragstellerin hat ihren Antrag im Wege der Klage weiterverfolgt. Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Dienstgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Richterinnen oder Richter bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom Bundesgesetzgeber eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern nicht der Justizverwaltung überlassen. Für die von der Antragstellerin erstrebte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 7 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesrichtergesetzes (LRiG RP) erlaube nur eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung durch Verringerung des regelmäßigen Dienstes. Wesentliches Merkmal der Teilzeitbeschäftigung sei die Kontinuität in der Ableistung des - ermäßigten - Dienstes. Diese Voraussetzung sei bei der von der Antragstellerin erstrebten Regelung, wonach ihr für die Dauer von fünf Jahren ein volles Richterpensum zu übertragen und sie anschließend für weitere fünf Jahre von jeglicher Dienstleistung freizustellen wäre, nicht erfüllt.

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Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer vom Dienstgerichtshof zugelassenen Revision ihren Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

4

I. Die Revision der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass es für die von der Antragstellerin erstrebte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell durch den Antragsgegner keine Rechtsgrundlage gibt.

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1. Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2025. Sie beantragt diese Bewilligung mit der Maßgabe, dass der während der Teilzeitbeschäftigung insgesamt zu leistende - ermäßigte - Dienst in der Weise auf die beantragte Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu verteilen ist, dass einer fünfjährigen Phase der Vollzeitbeschäftigung eine fünfjährige Phase der Freistellung folgt (Blockmodell).

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2. § 7 Abs. 1 LRiG RP bietet keine Grundlage für die Bewilligung der von der Antragstellerin erstrebten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (dazu I 2 a). Die beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bewilligt werden (dazu I 2 b).

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a) Der Dienstgerichtshof hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass § 7 Abs. 1 LRiG RP keine Grundlage für die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung bietet. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass sie lediglich die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer, nicht aber die Verteilung des ermäßigten Dienstes auf die beantragte Dauer der Teilzeitbeschäftigung in der Weise gestattet, dass die Richterin oder der Richter den für den Gesamtzeitraum der Teilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zur Beendigung der Teilzeit vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

8

aa) Nach § 7 Abs. 1 LRiG RP ist einer Richterin oder einem Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Einem solchen Antrag darf nach § 7 Abs. 2 LRiG RP nur entsprochen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; so muss das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes die Teilzeitbeschäftigung zulassen und dürfen der Teilzeitbeschäftigung keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

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bb) Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell scheidet nach § 7 Abs. 1 LRiG RP allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach allein die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung durch Verringerung des regelmäßigen Dienstes gestattet und es sich bei dem von der Antragstellerin erstrebten Wechsel von einer Phase der Vollbeschäftigung zu einer Phase der Freistellung schon aus diesem Grunde nicht um eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes im Sinne dieser Bestimmung handelt. Mit dem Begriff des regelmäßigen Dienstes kann dem Wortlaut nach auch eine Teilzeitbeschäftigung gemeint sein, die das hier in Rede stehende Blockmodell umfasst.

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(1) Da sich der Umfang der zu bewilligenden Teilzeitbeschäftigung begriffsnotwendig am Maßstab des Umfangs der zu verringernden Vollzeitbeschäftigung bemisst, ist mit dem Begriff des „regelmäßigen Dienstes“ im Sinne von § 7 Abs. 1 LRiG RP in erster Linie der von vollbeschäftigten Richterinnen und Richtern innerhalb eines bestimmten Zeitraums (von beispielsweise einer Woche) durchschnittlich zu leistende Dienst gemeint. Das Wort „regelmäßig“ bringt insoweit zum Ausdruck, dass es für die Bestimmung des Umfangs der Vollzeitbeschäftigung auf den innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchschnittlich zu leistenden Dienst ankommt. Das ergibt sich aus den beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz, die für Beamtinnen und Beamte entsprechende Regelungen zur Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit vorsehen.

11

Danach kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte (§ 91 Abs. 1 BBG) bzw. - was dasselbe bedeutet - mit mindestens der Hälfte (§ 75 Abs. 1 LBG RP) der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter der regelmäßigen Arbeitszeit ist nach den maßgeblichen Begriffsbestimmungen die innerhalb eines bestimmten Zeitraums (von beispielsweise einer Woche) durchschnittlich zu erbringende Arbeitszeit (von beispielsweise 40 Wochenstunden) zu verstehen (§ 87 Abs. 1 und 3 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 AZV; § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1LBG RP in Verbindung mit § 2 ArbZVO RP). Dem entsprechend ist unter dem „regelmäßigen Dienst“ im Sinne von § 7 Abs. 1 LRiG RP (vgl. auch § 48a Abs. 1 Nr. 1 DRiG) der innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchschnittlich zu leistende Dienst zu verstehen.

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Diesem Verständnis des Begriffs „regelmäßig“ steht nicht entgegen, dass die richterrechtlichen Regelungen im Gegensatz zu den beamtenrechtlichen Regelungen nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit, sondern auf den regelmäßigen Dienst abstellen. Die Verwendung des Wortes „Dienst“ anstelle des Wortes „Arbeitszeit“ ist allein dem Umstand geschuldet, dass für Richterinnen und Richter keine bestimmten Arbeitszeiten festgesetzt sind, weil die zeitliche Einteilung der Erfüllung richterlicher Aufgaben der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 78, 211, 214; BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463). Dessen ungeachtet haben Richterinnen und Richter innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein bestimmtes Arbeitspensum zu erfüllen, so dass der von vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern durchschnittlich zu leistende Dienst pauschalierend geschätzt werden (vgl. BVerwGE 78, 211, 213 f.) und daher Maßstab für die Bemessung des im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes sein kann. Eine Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfordert von daher allein eine Ermäßigung des durchschnittlich zu leistenden Dienstes in einem bestimmten Zeitraum.

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(2) Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 LRiG RP nicht deshalb ausgeschlossen, weil - wie der Dienstgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) angenommen hat - die Kontinuität in der Ableistung wesentliches Merkmal des (ermäßigten) regelmäßigen Dienstes und damit einer Teilzeitbeschäftigung ist und eine solche Kontinuität bei einem Wechsel zwischen einer Phase der Vollbeschäftigung und einer Phase der Freistellung, in welcher der regelmäßige Dienst völlig wegfällt, nicht gegeben ist.

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Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass es dem Wesen der Teilzeitbeschäftigung - und des Begriffs des regelmäßigen Dienstes - nicht widerspricht, wenn der ermäßigte (regelmäßige) Dienst ungleichmäßig auf einzelne Zeitabschnitte (Arbeitstage, Wochen, Monate, Jahre) des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung verteilt wird. Um eine Form der Teilzeitbeschäftigung kann es sich daher beispielsweise auch handeln, wenn der ermäßigte Dienst nur an bestimmten Arbeitstagen einer Woche geleistet wird oder einer mehrjährigen Phase der Vollzeitbeschäftigung eine mehrjährige Phase der Freistellung folgt. An seiner abweichenden Auffassung hält das Dienstgericht des Bundes nicht fest.

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Einer ungleichmäßigen Verteilung des ermäßigten Dienstes auf einzelne Zeitabschnitte des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung steht nicht zwangsläufig entgegen, dass Richterinnen und Richter zur kontinuierlichen Bearbeitung der anfallenden Vorgänge verpflichtet sind (BGH, Urteil vom 27. Februar 1989 - RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463). Eine kontinuierliche Bearbeitung der anfallenden Vorgänge ist insbesondere auch im Rahmen einer Form der Teilzeitbeschäftigung möglich, bei der einer mehrjährigen Phase der Vollzeitbeschäftigung eine mehrjährige Phase der Freistellung folgt. Die in der Phase der Vollzeitbeschäftigung anfallenden Vorgänge können teilzeitbeschäftigte Richterinnen und Richter wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen kontinuierlich bearbeiten. In der Phase der Freistellung fallen für nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigte Richterinnen und Richter keine Vorgänge mehr zur Bearbeitung an.

16

cc) Eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann aber deshalb nicht nach § 7 Abs. 1 LRiG RP bewilligt werden, weil der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber von der Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter im Blockmodell vorzusehen, mit § 7 Abs. 1 LRiG RP bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang dieser Vorschrift.

17

(1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 LRiG RP ist durch das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 geschaffen worden und am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Sie beruhte seinerzeit auf § 76c Abs. 1 DRiG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998. Diese Vorschrift eröffnete dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, durch Gesetz zu bestimmen, dass einem Richter auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen ist (§ 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG aF) oder Teilzeitbeschäftigung so zu regeln, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (§ 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF). Mit § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF wollte der Bundesgesetzgeber im Blick auf die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) klarstellen, dass die Landesgesetzgeber eine Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter auch im Blockmodell (als „Sabbatical“) vorsehen können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, BT-Drucks. 13/9350, S. 1 und 3). Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat sich mit § 7 Abs. 1 LRiG RP darauf beschränkt, § 76c Abs. 1 Satz 1 DRiG aF wörtlich ins Landesrecht umzusetzen. Von der durch § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF eröffneten Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen, hat er demnach keinen Gebrauch gemacht (zum Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, DRiZ 2010, 333 Rn. 17).

18

Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat, auch nachdem § 76a DRiG an die Stelle von § 76c DRiG aF getreten ist, davon abgesehen, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Richterinnen und Richter zu ermöglichen. Die §§ 76a bis 76e DRiG aF sind aufgrund von § 62 Abs. 9 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 mit Wirkung vom 1. April 2009 durch § 76a DRiG ersetzt worden. § 76a DRiG verpflichtet die Landesgesetzgeber jetzt zwar, Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern zu ermöglichen. Den Landesgesetzgebern steht es dabei jedoch nach wie vor frei, die Teilzeitbeschäftigung auszugestalten und bestimmte Formen von Teilzeitbeschäftigung wie etwa Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat § 7 Abs. 1 LRiG RP unverändert gelassen und damit seiner Verpflichtung entsprochen, Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern zu ermöglichen. Von der bereits nach § 76c DRiG aF bestehenden Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen, hat er dagegen auch nach dem Inkrafttreten von § 76a DRiG keinen Gebrauch gemacht.

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(2) Dass § 7 Abs. 1 LRiG RP nicht die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter in dem von der Antragstellerin beantragten Blockmodell zulässt, legt ferner der Regelungszusammenhang mit § 10 Abs. 1 LRiG RP nahe. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LRiG RP ist einer Richterin oder einem Richter unter näher bezeichneten (und im Falle der Antragstellerin nicht erfüllten) Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen. Altersteilzeit kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 LRiG RP auch in der (von der Antragstellerin erstrebten) Weise bewilligt werden, dass die Richterin oder der Richter den für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). § 10 Abs. 1 Satz 3 LRiG RP liefe weitgehend leer, wenn § 7 Abs. 1 LRiG RP es zuließe, eine solche Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 LRiG RP zu bewilligen.

20

b) Die von der Antragstellerin beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bewilligt werden.

21

aa) Nach § 5 Abs. 1 LRiG RP gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Landesrichtergesetz des Landes Rheinland-Pfalz nichts anderes bestimmen. Das Beamtenrecht des Landes Rheinland-Pfalz sieht für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte die Möglichkeit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell vor. Gemäß § 75 Abs. 1 LBG RP kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZVO RP kann die ermäßigte Arbeitszeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO RP darf die Zeit einer zusammenhängenden Freistellung bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

22

bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind diese Regelungen für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter im Landesdienst des Landes Rheinland-Pfalz nicht entsprechend anwendbar.

23

(1) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, einer entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO RP stehe jedenfalls der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom Bundesgesetzgeber mit § 76a DRiG eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung im Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern nicht der Justizverwaltung überlassen (vgl. BVerwG, DRiZ 2006, 284, 285 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 3/06, BGHZ 174, 213 Rn. 29; zu § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 7/08, DRiZ 2010, 333 Rn. 18 bis 26). Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamtinnen und Beamte sei in Rheinland-Pfalz nicht durch förmliches Gesetz, sondern durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt worden. Dies sei keine für eine Erstreckung auf Richter geeignete Rechtsgrundlage. Es kann offenbleiben, ob dem zuzustimmen ist.

24

(2) Eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen kommt gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landesrichtergesetz des Landes Rheinland-Pfalz insoweit etwas anderes bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 7 Abs. 1 LRiG RP bewusst gegen die Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter in Form eines Blockmodells entschieden (vgl. oben I 2 a cc).

25

II. Danach war die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann                   Drescher                       Menges

                   Koch                        Gericke

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