Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotZ (Brfg) 5/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens und des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen.

Der Streitwert wird auf 50.000 € für das Zulassungsverfahren und 17.000 € für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

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1. Das Kammergericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte über seine Bewerbung um eine der im Amtsblatt von Berlin vom 8. November 2013 ausgeschriebenen 19 Notarstellen neu entscheidet.

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a) Dem Kläger kann eine der ausgeschriebenen Notarstellen bereits deshalb nicht übertragen werden, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO noch nicht erfüllt hatte. Er hat nicht nachgewiesen, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war.

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aa) An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO bestehen keine Zweifel. Die Vorschrift geht zurück auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO in der Fassung vom 29. Januar 1991, wonach der Bewerber um ein Notaramt mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein musste. Diese besondere Bestellungsvoraussetzung wurde in die Bundesnotarordnung eingefügt, um eine Vertrautheit der Bewerber mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umfang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senatsurteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, WM 2016, 234 Rn. 19). Während dies beim Nur-Notar durch den mehrjährigen Anwärterdienst gewährleistet wird, hielt der Gesetzgeber für den Bereich des Anwaltsnotariats die Zeit einer praktischen Einführung in die Rechtsbesorgung für erforderlich (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10). Da die Erreichung dieses Ziels durch das Erfordernis der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein nicht gewährleistet wird, wurde § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO durch das Gesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I 696) mit Wirkung vom 1. Mai 2011 dahingehend abgeändert, dass zum Anwaltsnotar nur derjenige bestellt werden soll, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 10). Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 110, 304, juris Rn. 72; BVerfG, DNotZ 2003, 375). Die Ausgestaltung der allgemeinen Wartezeit, insbesondere die Frage, ob für eine erfolgreiche Bewerbung um eine Stelle als Anwaltsnotar eine zeitlich, quantitativ und qualitativ erhebliche Berufserfahrung als Rechtsanwalt zu fordern ist, fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, DNotZ 2003, 375).

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bb) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war.

6

(1) Wie das Kammergericht zutreffend angenommen hat, ist die Formulierung "in nicht unerheblichem Umfang" dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in erheblichem, ins Gewicht fallendem Maße als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss. Wie sich aus dem mit der Norm verfolgten Ziel ergibt, muss er durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben haben. Denn wie bereits ausgeführt soll durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO enthaltene besondere Bestellungsvoraussetzung sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umfang mit dem rechtsuchenden Bürger, durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BT-Drucks. 16/4972, S. 11; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senatsurteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, WM 2016, 234 Rn. 19). Dem steht nicht entgegen, dass das im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) ursprünglich noch enthaltene Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auf Vorschlag der Bundesregierung gestrichen worden ist. Die gesetzgeberische Zielsetzung hat sich hierdurch nicht geändert. Das Ziel der Regelung wird dadurch erreicht, dass der Bewerber in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/4972, S. 14).

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(2) Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger während seiner Beschäftigung bei der G.       GmbH in der Zeit vom 8. Februar 1995 bis 30. Juni 1998, d.h. einem Zeitraum von drei Jahren und gut vier Monaten, in erheblichem Umfang auch selbständige anwaltliche Leistungen für verschiedene Auftraggeber erbracht hat. Ebenso kann unterstellt werden, dass der Kläger im Jahr 2013 in erheblichem Umfang als Rechtsanwalt tätig war. Hiermit hat der Kläger aber insgesamt lediglich einen Zeitraum von vier Jahren und gut vier Monaten abgedeckt. Darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit in beträchtlichem Umfang hat er nicht dargetan. Seine im Jahr 2011 erbrachte Anwaltstätigkeit von 282 Stunden und seine im Jahr 2012 erbrachte Tätigkeit von 222 Stunden genügen hierfür nicht. Wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht dies lediglich 35 bzw. 28 8-Stunden-Tagen und damit auf das Jahr gesehen nicht einmal einem Arbeitstag pro Woche. Dies genügt angesichts des mit der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO verfolgten Ziels, eine zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrung des Bewerbers im Anwaltsberuf sicherzustellen, nicht.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Kammergericht auch nicht von ihm als Wirtschaftsprüfer erbrachte Rechtsberatungsleistungen zu Unrecht außer Acht gelassen. Das Kammergericht hat seiner Beurteilung sämtliche vom Kläger in den Anlagen angegebenen Tätigkeiten zugrunde gelegt, d.h. für das Jahr 2011 allein 211 der insgesamt 282 Stunden und für das Jahr 2012 allein 129 der insgesamt vom Kläger angegebenen 222 Stunden für Beratungsleistungen für die K.    AG und Tochterunternehmen. Weitergehende, vom Kammergericht zu Unrecht nicht berücksichtigte Beratungsleistungen hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.

9

b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Kläger auch die besondere Bestellungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (örtliche Wartezeit) nicht erfüllt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war der Kläger in den letzten drei Jahren vor Ablauf der Bewerbungsfrist nicht in dem erforderlichen Umfang als Rechtsanwalt tätig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff.; Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl. 2013, 151 Rn. 6; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn. 2, jeweils zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.). Entgegen der Auffassung des Klägers dient das Bestellungskriterium der örtlichen Wartezeit nicht allein dazu, schlechteren örtlichen Bewerbern in Abweichung vom Grundsatz der Bestenauslese Schutz vor der Konkurrenz auswärtiger Bewerber zu gewähren. Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Bewerber Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt hat und vor Ort bereits über eine eingerichtete Anwaltskanzlei und damit über die organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notaramts anzupassen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10). An dieser Zielsetzung hat sich durch die Änderung der Norm durch das Gesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I 696) nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 16/11906, S. 13). Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Nur-Notaren ist dadurch gerechtfertigt, dass letztere vor der Übertragung eines Notaramts einen mehrjährigen Anwärterdienst ableisten müssen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BT-Drucks. 16/4972, S. 1, 11).

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c) Der Kläger kann auch nicht aufgrund seines guten Punkteergebnisses beanspruchen, dass in seinem Fall auf das Vorliegen der Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO verzichtet wird.

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aa) Das Erfordernis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern im Sinne des § 6 Abs. 3 BNotO vorgelagert. Würde schon die bessere Eignung als solche genügen, von den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 BNotO abzusehen, verlören diese ihre eigenständige Bedeutung. Dementsprechend hat grundsätzlich eine Auswahl nach der besseren Eignung und Befähigung nur unter den Bewerbern stattzufinden, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO erfüllen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6 und 7/12, AnwBl. 2013, 151 und ZNotP 2013, 33). Ausnahmen von der Regel des § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO sind auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint. Zudem muss den Gründen der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein. Dabei sind sämtliche Gesichtspunkte, die zu einem Absehen vom Erfordernis der allgemeinen oder örtlichen Wartezeit führen sollen, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch konkreten Tatsachenvortrag hinreichend zu belegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6 und 7/12, aaO).

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bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Kläger mit 11,36 Punkten fast einen Punkt besser bewertet ist als der nächstbeste Bewerber mit 10,40 Punkten, begründet für sich genommen keinen außergewöhnlichen Sachverhalt, der einen Verzicht auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO zwingend erfordert. Es besteht auch aus anderen Gründen kein zwingendes Bedürfnis, von der Erfüllung der Regelwartezeit abzuweichen. Es stehen ausreichend qualifizierte Bewerber zur Besetzung der 19 ausgeschriebenen Notarstellen zur Verfügung. In der Rangliste befinden sich 27 Bewerber.

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Abgesehen davon hat der Kläger aber auch bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht konkret dargetan, dass die Gründe der örtlichen Wartezeit auf andere Weise erfüllt sind. Der Kläger hat bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist insbesondere nicht vorgetragen, dass und wo (an seinem Privatwohnsitz als Ort seiner nebenberuflichen Anwaltstätigkeit oder in den Räumen der K.    AG?) er die organisatorischen Voraussetzungen für die von ihm zu unterhaltende Geschäftsstelle geschaffen hat. Er hat auch nicht dargetan, wie er auf die Praxisorganisation der K.   AG in einer für das Notaramt zulässigen Weise zurückgreifen kann, um nach Leistung des Amtseids die Notariatsgeschäfte in vollem Umfang aufnehmen zu können.

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2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10, BNotZ 2012, 53 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 10; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2012, § 124 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f.; vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage grundsätzlich nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht entschieden, bestehen derartige Unklarheiten u.a. dann, wenn sie von einigen Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet werden oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978; BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 7, jeweils mwN). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, NJW-RR 2013, 823 Rn. 4).

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b) Gemessen hieran hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 2). Er macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wann eine anwaltliche Tätigkeit von nicht unerheblichem Umfang im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO vorliegt. Er zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist.

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Abgesehen davon ist ein Zulassungsgrund aber auch in der Sache nicht gegeben. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist in der Allgemeinheit nicht klärungsfähig. Sie lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab. Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitativer Hinsicht nicht ganz unbedeutend war. So sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO beispielsweise nicht erfüllt, wenn sich die anwaltlichen Leistungen des Bewerbers im maßgeblichen Zeitraum darauf beschränken, Mahnschreiben für verschiedene Inkassobüros zu versenden.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

Galke                     von Pentz                             Offenloch

             Strzyz                           Brose-Preuß

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