Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 132/16
Tenor
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.
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Graf Jäger Radtke
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Mosbacher Bär
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Referenzen
- § 180 AO 1x (nicht zugeordnet)
- GewStG § 10a Gewerbeverlust 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- § 370 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 537/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 544/09 1x (nicht zugeordnet)