Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 278/16

Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben.

2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2016 - Az.: (2) 53 Ss 25/15 (16/15) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

1

1. Durch den genannten Beschluss vom 14. Dezember 2016 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das am 7. Dezember 2016 bei der Posteingangsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. November 2016, mit dem er den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Fischer wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, noch im Postumlauf und lag dem Senat daher nicht vor. Da dieser Antrag infolgedessen nicht Gegenstand der Beratung war, war der Beschluss in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben.

2

2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung der Ablehnung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgetragen, das Schreiben des Vorsitzenden vom 21. November 2016, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 20. September 2016 auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt worden war, „sei beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“ und verletze „das Anstandsgefühl und den Höflichkeitssinn“. Durch die Versagung der Akteneinsicht werde außerdem sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Antragsbegründung ist völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.

3

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den in der Beschlussformel genannten Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war mangels Anfechtbarkeit auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.

Fischer               Eschelbach               Grube

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