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StPO § 26a Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

Strafprozeßordnung

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 694/25
9. Februar 2026
4 StR 694/25 9. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 259/25
9. September 2025
5 StR 259/25 9. September 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1298/24
9. April 2025
2 BvR 1298/24 9. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 371/24
9. April 2025
1 StR 371/24 9. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 75/24
27. März 2025
4 StR 75/24 27. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 ORbs 320 SsBs 725/24
28. Januar 2025
2 ORbs 320 SsBs 725/24 28. Januar 2025
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 AL 23/23
17. Januar 2025
L 7 AL 23/23 17. Januar 2025
Beschluss vom Kammergericht (7. Zivilsenat) - 7 W 102/24
27. Dezember 2024
7 W 102/24 27. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 226/24
16. Dezember 2024
6 StR 226/24 16. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (B) 4/21
21. September 2024
AnwSt (B) 4/21 21. September 2024