Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 18/16
Tenor
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Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 14. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 2015 werden auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 verworfen.
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Wert: 5.000 €
Gründe
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I.
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Der Beteiligte zu 1 (als Annehmender) und die Beteiligten zu 2 und 3 (als Anzunehmende) haben eine Volljährigenadoption beantragt.
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Der 1967 geborene Beteiligte zu 2 und der 1973 geborene Beteiligte zu 3 sind Brüder. Der Beteiligte zu 3 ist verheiratet, sein Geburtsname ist zum Ehenamen bestimmt. Die Ehefrau des Beteiligten zu 3 hat der Adoption zugestimmt. Eine im notariell beurkundeten Adoptionsantrag enthaltene Erklärung, dass die Anzunehmenden ihre bisherigen Geburtsnamen erhalten sollten, hat der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte nach einem Hinweis des Amtsgerichts auf die Regelung in § 1757 BGB zurückgenommen.
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Das Amtsgericht hat durch Beschluss die Annahme der Beteiligten zu 2 und 3 als Kinder durch den Beteiligten zu 1 ausgesprochen und ferner, dass die Angenommenen gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Namen des Beteiligten zu 1 als Geburtsnamen erhalten.
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Dagegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt, die sie auf den zum Geburtsnamen getroffenen Ausspruch beschränkt haben. Der Beteiligte zu 2 hat in der Beschwerdeinstanz vorsorglich beantragt, dass seinem bisherigen Geburtsnamen der Name des Beteiligten zu 1 angefügt werden möge. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden verworfen. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3.
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II.
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Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft.
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Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass auch die Erstbeschwerde statthaft war. War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss ebenfalls (Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN; BGHZ 158, 212 = NJW 2004, 2015). Im vorliegenden Fall konnte der die Adoption aussprechende Beschluss nach § 197 Abs. 3 FamFG nicht angefochten werden.
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1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden ist hier auch nicht unter dem Aspekt einer ausnahmsweise statthaften Erstbeschwerde gegeben. Ob eine solche etwa in Betracht kommt, wenn das Familiengericht einen mit dem Adoptionsantrag verbundenen Antrag zur Namensführung zurückgewiesen hat (vgl. OLG Köln StAZ 1982, 278; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1733), braucht hier nicht entschieden zu werden.
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Denn das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten in vollem Umfang entsprochen. Der amtsgerichtliche Beschluss hat nur hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind konstitutive Wirkung. Er deckt sich mit dem Willen der Beteiligten und ist von diesen (insoweit) nicht angefochten worden. Die im Beschluss getroffene Aussage zur Änderung der Geburtsnamen der Angenommenen bezieht sich ausdrücklich auf § 1757 Abs. 1 BGB und gibt lediglich die unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1757 Abs. 1 BGB iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) folgende Änderung des Geburtsnamens der Angenommenen wieder (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 10 mwN).
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Den in der notariellen Urkunde gestellten "Antrag", dass die Anzunehmenden ihren ursprünglichen Geburtsnamen "erhalten", haben die Beteiligten wirksam zurückgenommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden bedurfte die Rücknahmeerklärung des zur Namensführung gestellten Antrags nicht der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung ist nach § 1750 BGB iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB für die - bedingungsfeindliche - Einwilligungserklärung erforderlich. Ob ein Antrag nach § 1757 Abs. 4 BGB ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1750 Rn. 22, 51 mwN) und ob dann auch eine Rücknahme des Antrags in derselben Form erfolgen müsste, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn ein solcher Antrag ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden. Im vorliegenden Fall handelte es sich vielmehr um einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens, der als solcher mangels gesetzlich bestimmten Formerfordernisses formlos zurückgenommen werden konnte.
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2. Auch das von den Rechtsbeschwerden angeführte Namensinteresse der Ehefrau des Beteiligten zu 3 ist nicht betroffen. Denn der Ehename des Beteiligten zu 3 als eines verheirateten Angenommenen bleibt von der Annahme unberührt. Diese wirkt sich - kraft Gesetzes - nur auf den Geburtsnamen aus. Das gilt auch für den Fall, dass der ehemalige Geburtsname des Angenommenen zum Ehenamen bestimmt worden ist (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 9, 42 mwN; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1757 Rn. 16; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 14). Einer besonderen Klarstellung im Adoptionsbeschluss bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht.
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3. Somit ist der Beschluss über die Annahme insgesamt nicht anfechtbar. Sowohl die Erstbeschwerden als auch die Rechtsbeschwerden gegen den die Erstbeschwerden verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts sind mithin unstatthaft. Dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat, vermag die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden schließlich ebenfalls nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - FamRZ 2004, 1962 mwN).
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Dose
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
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Referenzen
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- XII ZB 137/03 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 197 Beschluss über die Annahme als Kind 1x
- BGB § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften 2x
- XII ZB 417/11 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1757 Name des Kindes 5x