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BGB § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht,
2.
zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
§ 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.

(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 320/23
4. Juni 2025
XII ZB 320/23 4. Juni 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 76/24
16. April 2025
1 BvR 76/24 16. April 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 W 4/25
11. April 2025
7 W 4/25 11. April 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 842/24
10. April 2025
1 BvR 842/24 10. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 14 UF 6/25
30. Januar 2025
14 UF 6/25 30. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 2860/20
29. Januar 2025
10 K 2860/20 29. Januar 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 10/20
24. Oktober 2024
1 BvL 10/20 24. Oktober 2024
Beschluss vom Amtsgericht Braunschweig - 44 III 12/24
25. Juni 2024
44 III 12/24 25. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 45/23
5. April 2024
24 U 45/23 5. April 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 237/23
27. März 2024
XII ZB 237/23 27. März 2024