Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 53/17
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die klagende Sparkasse verlangt aus abgetretenem Recht von dem beklagten Versicherer Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung.
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Diese schloss die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten im Dezember 2007 mit einer Versicherungssumme von 500.000 € ab, die sich aufgrund der vereinbarten Dynamisierung auf 524.023 € erhöhte.
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Die im Antragsformular im Rahmen der "Risiko- und Gesundheitserklärung der zu versichernden Person" gestellten Fragen "Litten Sie in den letzten 5 Jahren oder leiden Sie zurzeit an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (… Nerven, Psyche …)?" und "Wurden Sie in den letzten 10 Jahren stationär behandelt?" verneinte die Versicherungsnehmerin, ebenso die Fragen in einer "Erklärung vor dem Arzt" nach Krankheiten der Psyche und einem Selbsttötungsversuch.
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Als bezugsberechtigte Person im Todesfall benannte die Versicherungsnehmerin ihren Ehemann.
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§ 7 Abs. 8 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung" (im Folgenden: AVB) bestimmt:
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"Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, so können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen."
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Am 13. Februar 2008 trat die Versicherungsnehmerin "die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem … Lebensversicherungsvertrag für den Todesfall in voller Höhe" zur Sicherung "aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen des Kreditinstituts …" aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung an die Klägerin ab und übergab dieser den Originalversicherungsschein. Die Abtretungserklärung enthält unter der Überschrift "Bezugsrecht" folgende Regelung:
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"Der Versicherungsnehmer widerruft für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht, insoweit es den Rechten des Kreditinstituts entgegensteht. Übersteigt der vom Versicherungsunternehmen nach dem Ableben des Versicherten an das Kreditinstitut ausgezahlte Geldbetrag die gesicherten Ansprüche des Kreditinstituts, so wird das Kreditinstitut die Differenz an den/die von dem Versicherungsunternehmen mitgeteilten Bezugsberechtigten auszahlen."
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Die Klägerin übersandte der Beklagten die Abtretungserklärung sowie eine Abtretungsanzeige, in der die Versicherungsnehmerin erklärte:
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"Ich habe dem oben genannten Kreditinstitut die mir zustehenden gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem oben genannten Versicherungsvertrag im Umfange der beigefügten Abschrift der Abtretungserklärung abgetreten. … Den Versicherungsschein habe ich dem Kreditinstitut übergeben. Ich widerrufe hiermit für die Dauer der Abtretung das bisherige Bezugsrecht insoweit, als es dieser entgegensteht."
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Am 19. Oktober 2013 verstarb die Versicherungsnehmerin durch Suizid. Nachdem die Klägerin davon Kenntnis erlangt hatte, bat sie die Beklagte um Auszahlung der Versicherungsleistung.
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Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe gegenüber dem Ehemann der Versicherungsnehmerin wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht die Anfechtung erklärt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 focht die Beklagte gegenüber dem Ehemann der Versicherungsnehmerin ihre Vertragserklärung an. Hintergrund der Anfechtung war, dass die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung festgestellt hatte, dass die Versicherungsnehmerin nach einem Suizidversuch Anfang August 2001 einen Monat in einer Fachklinik für Psychiatrie behandelt worden war, nach Aufnahme in die geschlossene Station einen weiteren Suizidversuch begangen hatte und anschließend mit Antidepressiva behandelt worden war.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Anfechtung gegenüber dem Ehemann der Versicherungsnehmerin greife schon deshalb nicht durch, weil dieser nicht der richtige Anfechtungsgegner gewesen sei.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 524.023 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Nach dessen Auffassung hat die Beklagte wirksam die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Ehemann der Versicherungsnehmerin erklärt. Diese habe die Beklagte getäuscht, indem sie bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen und in der "Erklärung vor dem Arzt" die beiden Suizidversuche und den stationären Aufenthalt in einer Fachklinik für Psychiatrie im Jahr 2001 verschwiegen habe. Dass dies arglistig geschehen sei, liege auf der Hand. Die Fragen seien eindeutig und der Versicherungsnehmerin zweimal gestellt worden, so dass eine versehentliche falsche Beantwortung auszuschließen sei. Der Versicherungsnehmerin sei klar gewesen, dass sie den begehrten Versicherungsschutz bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht erhalten würde. Selbst bei einem Versicherungsnehmer, der bemüht sei, Erkrankungen zu verdrängen und nicht wahrzunehmen, bleibe die Erinnerung an Selbstmordversuche bestehen. Dass dies bei der Versicherungsnehmerin anders gewesen sein könnte, sei nicht substantiiert behauptet und erkennbar. Die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn die Versicherungsnehmerin keinerlei Krankheitseinsicht gehabt und sich im Zeitpunkt der Antragstellung gesund gefühlt habe, ändere dies nichts daran, dass sie ihr bekannte objektive Umstände, nach denen sie gefragt worden sei, nicht angegeben habe. Dass sie krankheitsbedingt weder an ihre Selbstmordversuche noch an den stationären Krankenhausaufenthalt gedacht habe, sei nicht dargelegt worden.
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Die Anfechtung sei auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt worden. § 7 Abs. 8 AVB sei wirksam und begründe eine Empfangsvollmacht des Bezugsberechtigten, hier des Ehemannes der Versicherungsnehmerin. Infolge der Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung sei das Bezugsrecht des Ehemannes der Versicherungsnehmerin nicht vollständig weggefallen. Es sei nur in dem durch den Sicherungszweck bestimmten Umfang im Rang hinter die Rechte der Klägerin zurückgetreten und im Übrigen voll wirksam geblieben. Folglich sei der Ehemann der Versicherungsnehmerin weiter Empfangsbevollmächtigter gemäß § 7 Abs. 8 AVB gewesen. Die Klägerin sei auch nicht als Inhaberin des Versicherungsscheins Empfangsbevollmächtigte der Anfechtungserklärung geworden. Nach § 7 Abs. 8 AVB könne der Inhaber des Versicherungsscheins nur dann zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt angesehen werden, wenn ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden sei oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden könne.
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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagte die Anfechtungserklärung trotz der Sicherungsabtretung an den Ehemann der Versicherungsnehmerin richten konnte.
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a) Dieser war jedenfalls auch zur Entgegennahme der Anfechtungserklärung als Bezugsberechtigter gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 AVB empfangsbevollmächtigt. Nach dieser Bestimmung gilt, sofern der Versicherungsnehmer der Beklagten keine andere Person als Bevollmächtigten benannt hat, nach seinem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Die Versicherungsnehmerin hatte gegenüber der Beklagten ihren Ehemann als Bezugsberechtigten bestimmt und keinen anderen Bevollmächtigten benannt.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin durch die Sicherungsabtretung nicht alleinige oder vorrangige Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 1 AVB geworden. Die Klausel kann nach den maßgeblichen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 85 = juris Rn. 14 und ständige Senatsrechtsprechung) nicht so ausgelegt werden, dass im Fall einer Sicherungszession Bezugsberechtigter nur noch der Sicherungszessionar ist.
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(1) Nach dem Wortlaut, von dem ein verständiger Versicherungsnehmer ausgeht, sieht er als Bezugsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 8 AVB jedenfalls diejenige Person an, die nach seinem dem Versicherer mitgeteilten Willen im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhalten soll. Ob er einen Sicherungsnehmer, an den er seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten hat, auch als "Bezugsberechtigten" ansieht, kann dahinstehen. Der Versicherungsnehmer wird die Mitteilung einer Sicherungsabtretung an den Versicherer jedenfalls nicht so verstehen, dass er damit den Zessionar zugleich als alleinigen oder vorrangigen Empfangsbevollmächtigen für Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen benennt.
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(2) Dies entspricht auch dem einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck des § 7 Abs. 8 Satz 1 AVB, hinsichtlich des richtigen Erklärungsadressaten für Klarheit zu sorgen. Der Versicherer will sich auf die Empfangsvollmacht eines ihm benannten Bezugsberechtigten verlassen können und nicht aufgrund einer ihm mitgeteilten Sicherungsabtretung nach Eintritt des Versicherungsfalles prüfen müssen, ob und in welchem Umfang die gesicherten Forderungen bei Eintritt des Versicherungsfalles noch bestehen und ob der Sicherungsnehmer die ihm abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung verwerten will.
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(3) Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung zur Kollision einer Sicherungsabtretung mit einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung.
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(a) Bei Einräumung eines widerruflichen, im Übrigen nicht eingeschränkten Bezugsrechts liegt in einer nachträglichen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung nicht auch ein konkludenter Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf "für die Dauer der Abtretung" ist vielmehr regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen (Senatsurteile vom 18. Januar 2012 - IV ZR 196/10, VersR 2012, 344 Rn. 16; vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 22/09, BGHZ 187, 220 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles dem Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer zustehen, ist er - als Inhaber des Anspruchs, nicht nur als Bezugsberechtigter - allein befugt, Zahlung der Todesfallleistung an sich zu verlangen (Senatsurteile vom 18. Januar 2012 aaO; vom 27. Oktober 2010 aaO Rn. 14; jeweils m.w.N.). Dies bedeutet nur, dass der Sicherungsnehmer infolge seiner unmittelbaren Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich der Versicherungsleistung eine stärkere Stellung als ein Bezugsberechtigter hat. Daraus ergibt sich nicht, dass der Sicherungsnehmer darüber hinaus zugleich aufgrund einer Klausel wie der hier streitgegenständlichen zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Versicherers allein oder vorrangig bevollmächtigt ist.
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(b) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus dem Senatsurteil vom 24. März 1993 (IV ZR 36/92, VersR 1993, 868 unter 3 a). In jenem Verfahren hat der Senat entschieden, nach der dort in Rede stehenden Klausel wäre - mangels Benennung eines Bezugsberechtigten - der Rücktritt gegenüber der Sicherungsnehmerin zu erklären gewesen, die infolge der dem Versicherer angezeigten Abtretung "auch Bezugsberechtigte" geworden sei. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Sicherungsnehmer auch dann zur Entgegennahme von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen allein oder vorrangig bevollmächtigt ist, wenn ein vom Versicherungsnehmer benannter Bezugsberechtigter vorhanden ist.
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Die Revision beruft sich weiterhin ohne Erfolg auf das Senatsurteil vom 5. Mai 1982 (IVa ZR 264/80, VersR 1982, 746 unter II 3). Die Frage, ob die Anfechtung auch gegenüber einem - nicht benannten - Bezugsberechtigten erklärt werden konnte, stellte sich in jenem Streitfall nicht. Die Sicherungsnehmerin war als Inhaberin des Versicherungsanspruchs und des Versicherungsscheins zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt.
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bb) In der dargelegten Auslegung hält § 7 Abs. 8 Satz 1 AVB der Inhaltskontrolle stand. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind Klauseln in einer Lebensversicherung, die den Versicherer berechtigen, nach dem Tod des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass dieser bestimmte Personen zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Versicherers nach Eintritt des Versicherungsfalles bevollmächtigt hat, grundsätzlich rechtlich unbedenklich (Senatsurteile vom 24. März 1993 - IV ZR 36/92, VersR 1993, 868 unter 3 a; vom 5. Mai 1982 - IVa ZR 264/80, VersR 1982, 746 unter II 1 und 2). Durch eine solche Bestimmung wird der Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt. § 7 Abs. 8 Satz 1 AVB weicht nicht von einer gesetzlichen Regelung ab und schränkt auch nicht wesentliche Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die Erteilung einer Empfangsvollmacht für den Bezugsberechtigten oder den Inhaber des Versicherungsscheins entspricht - zumindest in aller Regel - nicht nur den Interessen des Versicherers, sondern auch denen des Versicherungsnehmers. Lebensversicherungsverträge werden vom Versicherungsnehmer für den Fall, dass er den Versicherungsfall nicht selbst erlebt, im Interesse des Bezugsberechtigten geschlossen. Dieser ist nach dem Tode des Versicherungsnehmers an der Versicherung wirtschaftlich interessiert. Es kann deshalb regelmäßig den Interessen des Versicherungsnehmers nicht widersprechen, für den Fall seines Todes den Bezugsberechtigten zu bevollmächtigen. Hingegen hat der Versicherer ein besonderes Interesse, nach Eintritt des Versicherungsfalles den notwendigen legitimierten Erklärungsempfänger zu haben. Dies widerspricht den Interessen des Versicherungsnehmers nicht, sondern dient dem Vertragszweck und damit den Interessen beider Vertragspartner (Senatsurteil vom 5. Mai 1982 aaO unter II 2 b).
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b) Die Beklagte konnte und musste die Klägerin auch nicht als Inhaberin des Versicherungsscheins gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 AVB zur Entgegennahme der Anfechtungserklärung als bevollmächtigt ansehen. Diese Regelung ist nach ihrem klaren Wortlaut nur dann einschlägig, wenn ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden ist oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann. Dies war hier nicht der Fall. Dagegen erhebt die Revision keine Einwände.
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2. Als rechtsfehlerhaft rügt die Revision hingegen zu Recht die Feststellung des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem sie ihr die beiden Suizidversuche und die damit in Zusammenhang stehende stationäre Behandlung im Jahr 2001 verschwiegen habe.
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a) Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsvertrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (Senatsurteile vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 19; vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwar ausgegangen.
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b) Es hat aber die Beweislastverteilung nicht beachtet.
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aa) Der Versicherer trägt die Beweislast für die Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - IV ZR 148/09, VersR 2011, 909 Rn. 16). Wenn - wie hier - objektiv falsche Angaben vorliegen, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 aaO; Senatsbeschluss vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242 Rn. 1; jeweils m.w.N.).
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bb) Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin durch Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Dr. med. F. nachgekommen. Dieser hat den Krankheitsverlauf der Versicherungsnehmerin dargelegt und zusammenfassend ausgeführt, zum Vertragsschluss habe die depressive Erkrankung in ihrem Denken und ihrem Selbstkonzept keinen Platz gehabt. Sie habe die Erkrankung in einer neurotischen Abwehr negiert. Die Krankheit sei nicht Gegenstand ihrer persönlichen Realitätswahrnehmung gewesen. Insofern könne weder von einem betrügerischen noch von einem fahrlässigen Handeln bei der Nichtangabe dieser Vorgeschichte ausgegangen werden. Diesem Verhalten liege ein krankhafter Prozess zugrunde. Unter Bezugnahme darauf hat die Klägerin vorgetragen, der Versicherungsnehmerin habe jedenfalls der Wille gefehlt, auf die Entscheidung der Beklagten im Bewusstsein einer möglichen Ablehnung des Versicherungsantrags Einfluss zu nehmen. Damit hat die Klägerin nachvollziehbar dargetan, dass die Versicherungsnehmerin die streitgegenständlichen Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet habe, weil ihr krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit und die Erinnerung an die Suizidversuche gefehlt hätten. Indem das Berufungsgericht ohne ausgewiesene eigene medizinische Sachkunde diesen Vortrag der Klägerin als unsubstantiiert bewertet hat, hat es die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast überspannt. Der Versicherungsnehmer - und auch sein Sicherungszessionar - ist nicht gehalten, von einem Facharzt beschriebene medizinische Gründe für die Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen weiter zu erläutern oder gar nachzuweisen. Vielmehr hat bei einer solchen Konstellation der Versicherer zur Arglist des Versicherungsnehmers weiter vorzutragen und gegebenenfalls dazu Beweis anzubieten.
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III. Da es zu den subjektiven Voraussetzungen der Arglist an ausreichenden Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird der Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und Beweisantritt zu geben haben.
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Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Götz
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Referenzen
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