Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 29/19

Tenor

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 € festgesetzt.

2

Die vom Oberlandesgericht für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 300.000 € für Investitionen und weiteren 8.593,91 € auf Kostenerstattung, die die Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2020 - XII ZR 29/19 - juris Rn. 4 f.), sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese Ansprüche geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um 137.088 € und weitere 8.594 € erhöhen. Folglich ist dieser Wert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 326.467 € festzusetzen.

Dose     

        

Schilling     

        

Botur 

        

Guhling      

        

Krüger      

        

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
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1 U 73/24 20. Mai 2025
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22. Juni 2022
IV ZR 253/20 22. Juni 2022
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Referenzen