Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 197/20
Tenor
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Festsetzung der neuen Einzelstrafen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 26) verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Denn die neuen - für jede unterschiedliche Steuerart und jeden anderen Besteuerungszeitraum gesondert festgesetzten - Einzelstrafen übersteigen jeweils nicht die aufgehobene vorherige Einzelstrafe, die das Landgericht im ersten Rechtsgang nach rechtsfehlerhafter Annahme von Tateinheit für die gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 ‒ 1 StR 136/17 Rn. 6 und vom 31. Mai 2016 ‒ 3 StR 86/16 Rn. 19; Urteil vom 21. Mai 1991 ‒ 4 StR 144/91 Rn. 4, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; missverständlich insoweit BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 ‒ 1 StR 265/18 Rn. 27).
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Jäger
Bär
Hohoff
Leplow
Pernice
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 373/21
25. November 2024
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3 StR 373/21 | 25. November 2024 |
Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- 1 StR 535/17 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung 1x
- 1 StR 136/17 R 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 86/16 R 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 144/91 R 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 265/18 R 1x (nicht zugeordnet)