Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 262/22
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Januar 2022 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung (§ 345 Abs. 2 StPO).
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Die vom Verteidiger maschinenschriftlich signierte Revisionseinlegungsschrift vom 28. Januar 2022 ist aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 StPO, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, StraFo 2022, 276, 277 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
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Schäfer
Berg
Hohoff
Anstötz
Voigt
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