Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 351/22

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt F.     aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Dezember 2022 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

1

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.

2

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Cirener     

      

Gericke     

      

Köhler

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen