Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 406/22
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Einen durchgreifenden Rechtsfehler weist die Strafbemessung auch insoweit nicht auf, als das Landgericht zu Lasten des Angeklagten herangezogen hat, dass die Betäubungsmittel – mit Ausnahme der Fälle II.10 und 17 – „in den Verkehr gelangten“ (UA S. 30). Zwar ist diese Erwägung nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2022 – 3 StR 270/22; vom 22. Mai 2018 – 4 StR 100/18, StV 2019, 325, 326; Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 mwN). Indes ist angesichts der weiteren Ausführungen auszuschließen, dass die Strafen hierauf beruhen (§ 337 StPO).
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Das Landgericht hat bei der Strafbemessung eine Reihe gewichtiger Umstände bedacht und sich – „vor allem“ (UA S. 30) – von den hohen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, bei denen der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches überschritten war, und davon leiten lassen, dass einige der abgeurteilten Taten die „harte Droge“ Kokain betrafen.
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VRiBGH Prof. Dr. Sander
ist urlaubsbedingt an der
Unterschriftsleistung
gehindert.Feilcke
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 74/25
3. April 2025
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1 StR 74/25 | 3. April 2025 |
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 270/22 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 100/18 1x
- StV 2019, 325, 326 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 203/22 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 337 Revisionsgründe 1x