Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 364/22
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 8. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer engmaschigen polizeilichen Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, dem neben der Sicherstellung der Betäubungsmittel eigenes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231 Rn. 17; Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 Rn. 7; vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18, juris Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16, juris Rn. 2 f.; vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 1032). Den Urteilsgründen ist eine engmaschige Observation des durch den Angeklagten vorgenommenen Betäubungsmitteltransports nicht zu entnehmen, sondern lediglich seine Verfolgung durch die Bundespolizei nach dem Grenzübertritt aufgrund einer diesbezüglichen Information durch ein grenzüberschreitendes Polizeiteam. Mit dem weiteren urteilsfremden Vorbringen kann der Revisionsführer im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden.
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Schäfer
Hohoff
Anstötz
Kreicker
Voigt
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 209/19 1x
- NStZ 2020, 231 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 257/20 1x
- NStZ 2021, 54 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 488/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 477/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 169/13 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2013, 662 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 173/04 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2004, 694 1x (nicht zugeordnet)