Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZR 110/21
Tenor
-
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
Die Anhörungsrüge, an deren Zulässigkeit mit Blick auf § 321 a Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhebliche Bedenken bestehen (vgl. BGH Beschluss vom 20. April 2022 - I ZR 134/21, juris Rn. 2 mwN), ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 mwN). Er hat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen. Im Hinblick darauf wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weiteren Begründung abgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZR 18/19 - juris mwN).
-
Guhling
Klinkhammer
Günter
Botur
Krüger
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 2x
- I ZR 134/21 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 18/19 1x (nicht zugeordnet)