Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 315/22
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 4. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Dass die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe eine Repräsentantenhaftung des Angeklagten und damit einhergehend eine Strafbarkeit gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB und gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB – begangen in mittelbarer Täterschaft – nicht erwogen hat, beschwert diesen nicht.
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Franke
Appl
Meyberg
Grube
Schmidt
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