Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 139/23
Tenor
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Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichters Leipzig – vom 2. März 2023 wird aufgehoben.
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Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung weiter zuständig.
Gründe
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Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 2021 und damit vor der erst am 28. Juli 2021 bei dem Amtsgericht Leipzig erfolgten Anklageerhebung von Leipzig nach Pforzheim verzogen war. Eine Verfahrensabgabe ist bei dieser Sachlage nicht zulässig (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2); es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig.
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Franke
Appl
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist
wegen Krankheit gehindert
zu unterschreiben.Franke
Zeng
Grube
Zitiert von
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