JGG § 42 Örtliche Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (Jugendkammer) - 617 Qs 17/21 jug.
21. Juni 2021
617 Qs 17/21 jug. 21. Juni 2021
Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Große Strafkammer) - 617 Qs 45/16 jug
14. Dezember 2016
617 Qs 45/16 jug 14. Dezember 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 142/15
8. September 2015
2 ARs 142/15 8. September 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 275/14
15. Januar 2015
2 ARs 275/14 15. Januar 2015