Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 139/22
Tenor
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Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 28. April 2023 hat keinen Erfolg.
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Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).
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Referenzen
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 2x
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- VII ZR 66/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1382/10 1x (nicht zugeordnet)