Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 114/22

Tenor

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wird bewilligt.

Gründe

1

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (M.       ,    B.  ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (Me.       ,    B.  ) möglich war und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO).

Koch     

  

Pohl     

  

Schmaltz

  

Odörfer     

  

Wille     

  

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