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ZPO § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

Zivilprozessordnung

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 31/26
3. März 2026
206 StRR 31/26 3. März 2026
Beschluss vom Bundessozialgericht - B 10 KG 1/25 B
11. Dezember 2025
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 E 255/24
17. Januar 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 41/24
25. Juli 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 3 W 58/23
8. Juli 2024
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 57/23
20. Juni 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 29/21
26. März 2024
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 83/20
29. November 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 114/22
16. Juni 2023
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