Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 244/22

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. November 2022 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt der Streithelfer selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  103.572,68 €

Halfmeier                                       Kartzke                                       Graßnack

                        Sacher                                         Brenneisen

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