Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 285/23
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21 Rn. 4: „im Einzelfall“).
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Jäger
Bär
Leplow
Allgayer
Munk
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