Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIa ZR 753/23

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Verhaltensänderung der Beklagten, zur Erwerbskausalität und zum Verschulden gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges     

      

Götz     

      

Rensen

      

Wille     

      

Vogt-Beheim     

      

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (15. Zivilsenat) - 15 U 324/20
3. Mai 2023
15 U 324/20 3. Mai 2023

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