Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 564/23
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Betrag der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 750 Euro herabgesetzt, wobei es bei der gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 550 Euro verbleibt.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Eigentum an den Tatmitteln dahinstehen kann, weil sich die Grundlage für deren Einziehung jedenfalls in § 96 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB findet.
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Sander
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
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Referenzen
- § 96 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen 1x