Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 523/23
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die in Tat II.2.1 der Urteilsgründe verwirklichte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) steht mit der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie mit der Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in Tateinheit. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen (vgl. LK-StGB/Berghäuser, 13. Aufl., § 184k Rn. 26, 52; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 201a Rn. 127, beide mwN) sind sämtliche vorgenannten Straftatbestände in den Urteilstenor aufzunehmen, um den Schuldgehalt der Tat zu erfassen.
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Sander
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
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