Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 88/24

BGH, 16.04.2024, 6 StR 88/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Mit den unter C) der Revisionsbegründung (S. 44 ff.) erhobenen Beanstandungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Tatmotivation und die Bereitschaft des Angeklagten, sich aus dem kriminellen Milieu nunmehr zu lösen, hinreichend berücksichtigt. Auf der anderen Seite durfte es die kriminelle Energie und die abstrakte Gefährlichkeit der Sprengung in der bewohnten Stadtmitte strafschärfend in seine Erwägungen einstellen. Tilgungsreife der zahlreichen niederländischen Vorverurteilungen war hier offensichtlich nicht gegeben (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).

Sander     

      

Tiemann     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 88/24
16. April 2024
6 StR 88/24 16. April 2024

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