Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIa ZR 194/21
BGH, 23.04.2024, VIa ZR 194/21
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
Gründe
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Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
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1. Für die Billigkeitsentscheidung kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 2 mwN).
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2. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Bei Fortführung des Revisionsverfahrens wäre voraussichtlich der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann. Der Ausgang des Rechtsstreits nach Zurückverweisung lässt sich nicht voraussagen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 382/22, juris Rn. 3 mwN).
C. Fischer
Möhring
Krüger
Wille
Liepin
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Referenzen
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- § 27 Abs. 1 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)