Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 24/24
BGH, 11.06.2025, VII ZR 24/24
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der durch die Nebeninterventionen auf Seiten der Beklagten zu 1 verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 370.099,92 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris
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Referenzen
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- VII ZR 24/24 1x (nicht zugeordnet)