Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 102/24
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
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Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
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Gegenstandswert: 95.406 €
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