Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 372/25
BGH, 27.08.2025, 2 StR 372/25
Tenor
Der Adhäsionsklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus E. beigeordnet.
Gründe
- 1
-
Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren.
- 2
-
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309/24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen.
- 3
-
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO.
Menges
Meyberg
Grube
Schmidt
RiBGH Dr. Zimmermann
ist wegen Urlaubs gehindert
zu signieren.Menges
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe 3x
- ZPO § 119 Bewilligung 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- 2 StR 372/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 309/24 1x (nicht zugeordnet)